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Einkommensteuer

Beratungshinweis: Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit der Forschungszulage

20.11.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, weil die Prüfer den Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Gewährung der Forschungszulage nicht anerkennen. Doch ist das rechtens?

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, weil die Prüfer den Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Gewährung der Forschungszulage nicht anerkennen. Doch ist das rechtens?

Antwort einer Finanzverwaltung: Kosten, die mit der Antragstellung bzw. Gewährung der Forschungszulage im Zusammenhang stehen, können Betriebsausgaben darstellen. Aufgrund der Zielsetzung des Forschungszulagengesetzes ist von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen (vgl. zu Steuerberatungskosten im Fall der Investitionszulage: BMF 21.12.07).

Aufwendungen, die mit der Beantragung der Forschungszulage im Zusammenhang stehen, gehören nicht zu den in § 12 Nr. 3 EStG i. V. m. § 3 Abs. 4 AO genannten Nebenleistungen. § 12 Nr. 3 EStG steht dem Betriebsausgabenabzug also nicht entgegen. Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG kommt schon rein begrifflich nicht zur Anwendung, weil § 3c Abs. 1 EStG nur auf Aufwendungen anwendbar ist, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

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