Einkommensteuer
Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung: Verluste weiterhin nutzbar?
06.11.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Wächst eine KG dem letzten verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, ruft das i. d. R. die Betriebsprüfung des FA auf den Plan. Und zwar insbesondere in den Fällen, in denen Verluste nach § 15a EStG und gewerbesteuerliche Verluste der KG später bei der Körperschaft- und bei der Gewerbesteuer der GmbH berücksichtigt werden sollen.
Wächst eine KG dem letzten verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, ruft das i. d. R. die Betriebsprüfung des FA auf den Plan. Und zwar insbesondere in den Fällen, in denen Verluste nach § 15a EStG und gewerbesteuerliche Verluste der KG später bei der Körperschaft- und bei der Gewerbesteuer der GmbH berücksichtigt werden sollen. Der BFH hat nun Stellung dazu bezogen, ob die Verlustnutzung bei Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf eine GmbH noch nutzbar sind oder eben nicht.
Darum ging es in dem Urteilsfall beim BFH
In dem Urteilsfall beim BFH war eine GmbH alleinige Kommanditistin einer GmbH und Co. KG. Die am Kapital nicht beteiligte, persönlich haftende Verwaltungs-GmbH trat entschädigungslos aus der KG aus. Dadurch ging das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf die verbleibende GmbH über.
In der Körperschaftsteuererklärung beantragte die GmbH einen Verlust, der dem Verlust nach § 15a EStG im Zeitpunkt der Anwachsung entsprach. Gewerbesteuerlich wurde der in der KG festgestellte Gewerbeverlust vom Gewerbeertrag der GmbH abgezogen. Das FA folgte diesen Anträgen auf Verlustverrechnung nicht. Dagegen richtete sich die Klage.
Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustnutzung tatsächlich zulässig
Der BFH hat bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass § 15a EStG bezüglich des Wechsels des Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters keine Aussage trifft. Aufgrund dieser Lücke im Gesetz muss einkunftsquellenbezogen eine Verlustverrechnung mit den zukünftig erzielten Gewinnen möglich sein. Der BFH sieht diese Urteilsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall als übertragbar an.
Der Umstand, dass die Anwachsung auf eine GmbH erfolgt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn auch die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, selbst wenn die Haftung kraft Rechtsform auf das vorhandene Vermögen der GmbH beschränkt ist.
Folge: Die zum Zeitpunkt der Anwachsung auf die GmbH entfallenden Verluste nach § 15a EStG sind mit dem zu versteuernden Einkommen der GmbH zu saldieren. Auch der bei der KG festgestellte gewerbesteuerliche Verlust kann mit dem Gewerbeertrag der GmbH verrechnet werden.
In dem Urteilsfall vom 19.3.25 stellt sich noch die Frage, in welchem Steuerjahr die von der KG übernommenen Verluste nach § 15a EStG und § 10a GewStG bei der GmbH verrechenbar sind. Antwort: Da die Anwachsung zum 30.12.11 erfolgte und zum 31.12.11 (fälschlicherweise) ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG vorlag, kommt eine Verrechnung erst mit künftigen Gewinnen der GmbH in Betracht. Die Verlustverrechnung war in dem Streitfall deshalb frühestens im Steuerjahr 2012 möglich und zulässig.
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