Einkommensteuer
Aussetzung der Vollziehung, wenn das Finanzamt unvollständige Unterlagen vorlegt
02.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Wer in einem Einspruchsverfahren vom Finanzamt nur unzureichende Unterlagen erhält, dem ist zumindest Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das hat jüngst das Finanzgericht Münster entschieden.
Wer in einem Einspruchsverfahren vom Finanzamt nur unzureichende Unterlagen erhält, dem ist zumindest Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das hat jüngst das Finanzgericht Münster entschieden.
Sachverhalt
Ein Betriebsprüfer setzte für einen GmbH-Gesellschafter in geänderten Einkommensteuerbescheiden rückwirkend verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitalerträge an. Dagegen legte der Gesellschafter Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Diese lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht Münster gewährte sie allerdings, weil das Finanzamt bisher lediglich auf die Prüfungsberichte verwiesen hatte, diese aber nicht einmal dem Finanzgericht vorlegt hatte.
Maßgeblich war, dass das Finanzamt die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht schlüssig dargelegt hatte. Mangels Unterlagen war keine Überprüfung möglich gewesen. Deshalb wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistungen gewährt.
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