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Einkommensteuer

Ausnahmsweise Sonderabschreibung trotz Abriss und Neubau

03.07.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Vermieter

Das Wichtigste in Kürze

Wer für einen Neubau zunächst ein altes Gebäude abreißt, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG grundsätzlich nicht nutzen. Nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung gibt es jedoch Ausnahmen. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss konkret geplant war oder erst später entstand.

Der BFH hat klargestellt, dass es für neu geschaffene vermietete Wohnungen die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht gibt, wenn dieser Neubau nur durch den Abriss einer Immobilie möglich war (sog. Ersatzneubau).

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist jedoch zu entnehmen, unter welchen Umständen ein Vermieter trotz Abriss und Neubau dennoch von der Sonderabschreibung nach § 7b EStG profitieren kann. Und zwar dann, wenn zwischen dem Abriss und dem Neubau kein enger sachlicher Zusammenhang besteht.

Das bedeutet im Klartext: Kann dem Finanzamt plausibel nachgewiesen werden, dass der Neubau im Zeitpunkt des Abrisses noch gar nicht geplant war, dann müsste eine Sonderabschreibung möglich sein, sollte das Grundstück später doch wieder bebaut werden.

In dem Urteilsfall wurde ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau bejaht, weil der Bauantrag für den Neubau vor dem Abriss gestellt wurde und sich die Neubaumaßnahme unmittelbar an den Abriss anschloss.

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