Einkommensteuer
Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge
05.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Bietet ein Unternehmen Mitarbeitern hochverzinsliche Genussrechte an, stellen die Zinsen bei den Mitarbeitern Kapitalerträge dar, für die nur Abgeltungsteuer fällig wird. Diese erfreuliche Auffassung vertritt der BFH; er hat eine anderslautende Entscheidung des FG Hessen aufgehoben.
Bietet ein Unternehmen Mitarbeitern hochverzinsliche Genussrechte an, stellen die Zinsen bei den Mitarbeitern Kapitalerträge dar, für die nur Abgeltungsteuer fällig wird. Diese erfreuliche Auffassung vertritt der BFH; er hat eine anderslautende Entscheidung des FG Hessen aufgehoben.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Führungskräften hochverzinsliche Genussrechte angeboten. Finanzamt und FG hatten die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Der BFH sah das anders. Solche Zahlungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die nur der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen (und nicht dem wahrscheinlich sehr viel höheren individuellen Grenzsteuersatz). Als Kapitalanlage seien solche Vereinbarungen immer dann zu werten, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbringt und ein effektives Verlustrisiko trägt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
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