Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Altersteilzeit: Mehr Gestaltungsspielraum bei Rückstellungen

11.05.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Altersteilzeit ist für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument, um den Übergang in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Die Zahl der Beschäftigten in entsprechenden Modellen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Typischerweise wird die Arbeitszeit reduziert oder – im sogenannten Blockmodell – zunächst voll weitergearbeitet, während das reduzierte Gehalt bereits gezahlt wird. In der anschließenden Freistellungsphase erhalten Arbeitnehmer dann weiterhin Bezüge, ohne noch tätig zu sein.

Altersteilzeit ist für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument, um den Übergang in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Die Zahl der Beschäftigten in entsprechenden Modellen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Typischerweise wird die Arbeitszeit reduziert oder – im sogenannten Blockmodell – zunächst voll weitergearbeitet, während das reduzierte Gehalt bereits gezahlt wird. In der anschließenden Freistellungsphase erhalten Arbeitnehmer dann weiterhin Bezüge, ohne noch tätig zu sein.

Rechtlich handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Voraussetzung ist in der Regel ein Mindestalter von 55 Jahren sowie eine ausreichend lange sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den Jahren zuvor. Während der Altersteilzeit halbiert sich die Arbeitszeit, das Gehalt wird entsprechend reduziert und vom Arbeitgeber aufgestockt. Zusätzlich werden erhöhte Rentenversicherungsbeiträge geleistet, um spätere Einbußen abzufedern.

Für Unternehmen stellt sich dabei regelmäßig die Frage, wie die finanziellen Verpflichtungen bilanziell abzubilden sind. Gerade im Blockmodell entstehen wirtschaftlich Verpflichtungen bereits während der aktiven Phase, auch wenn die Auszahlung teilweise erst später erfolgt.

Hier bringt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 05.02.2026, Az. IV R 11/24) Klarheit. Danach dürfen Arbeitgeber für Verpflichtungen aus Vorruhestands- bzw. Altersteilzeitmodellen grundsätzlich Rückstellungen bilden – und zwar auch dann, wenn am Bilanzstichtag noch keine konkrete Freistellungsvereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Anspruch bereits aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen Führungskräften die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Renteneintritt gegen fortlaufende Vergütung freistellen zu lassen. Das Finanzamt erkannte Rückstellungen nur für diejenigen Fälle an, in denen die konkrete Vereinbarung bereits unterschrieben war. Der BFH widersprach dieser engen Sichtweise. Maßgeblich sei, dass die spätere Vergütung wirtschaftlich bereits durch die gesamte vorherige Arbeitsleistung mitverursacht wird.

Konsequenz: Der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist über den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt in die Freistellungsphase zu verteilen. Damit können Unternehmen Rückstellungen früher und in größerem Umfang berücksichtigen als bisher von der Finanzverwaltung akzeptiert. Das wirkt sich unmittelbar auf den Gewinn aus: Höhere bzw. frühere Rückstellungen mindern den steuerlichen Gewinn und können die Steuerbelastung zeitlich vorziehen bzw. glätten.

Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Schritt die konkrete Höhe der Rückstellung festlegen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit typische Risiken wie ein vorzeitiges Ausscheiden von Mitarbeitern – etwa durch Fluktuation – zu berücksichtigen sind.

Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: mehr bilanzielle Planungssicherheit bei Altersteilzeitmodellen. Gleichzeitig bleibt die Bewertung mit Unsicherheiten behaftet. Rückstellungen sind Schätzgrößen – Annahmen etwa zur Mitarbeiterbindung oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme sollten daher realistisch gewählt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Unternehmen sollten bestehende Vereinbarungen vor diesem Hintergrund überprüfen und mögliche Effekte auf Bilanz und Steuerlast im Blick behalten.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler