Einkommensteuer
Alt-Lebensversicherungen: Besteuerung der Rentenzahlung: Nein, danke!
03.11.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Hat ein Steuerzahler vor dem 1.1.05 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann er sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung seiner Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Dagegen lohnt sich nun Gegenwehr.
Hat ein Steuerzahler vor dem 1.1.05 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann er sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung seiner Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Dagegen lohnt sich nun Gegenwehr.
Insbesondere ältere Mandanten dürften i. d. R. noch im Besitz einer Alt-Lebensversicherung bzw. einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sein. Entscheidet sich der Mandant bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist steuerlich nichts zu befürchten, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind.
Steuerfreiheit bei Kapitalabfindung: Das sind die Voraussetzungen
Die Auszahlung des Kapitals aus einer Alt-Lebensversicherung bzw. aus einem Alt-Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Der Vertrag hatte eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren
- Die Beitragszahlungen wurden über mindestens fünf Jahre laufend geleistet
- Im Todesfall muss der Vertrag einen Mindestschutz von 60 % der Beitragssumme beinhalten
- Der Vertrag wurde nicht für Finanzierungszwecke eingesetzt
Mandant entscheidet sich für Rentenzahlung: Fragliche Besteuerung
Entscheidet sich ein Mandant allerdings bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für monatliche Rentenzahlungen, besteuert das Finanzamt diese Rentenzahlungen überraschend mit dem Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter des Mandanten zu Beginn des Rentenbeginns ab.
Gegen diese Besteuerung lohnt sich jedoch Gegenwehr. Denn zum einen hat der BFH eigentlich klargestellt, dass Rentenzahlungen aufgrund eines Alt-Rentenversicherungsvertrags mit Kapitalwahlrecht eigentlich nicht der Besteuerung unterliegen (siehe BFH 1.7.21, VIII R 4/18). Zum anderen lohnt sich Gegenwehr, weil das Finanzamt dieses steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil einfach rückwirkend durch eine Gesetzesänderung gekippt hat (Nichtanwendungsgesetz). Denn mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde für alle noch offenen Steuerfälle gesetzlich klargestellt, dass Rentenzahlungen aus Alt-Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG; § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).
Verhaltensknigge bei betroffenen Mandanten
Zur Frage, ob diese rückwirkende Gesetzesänderung verfassungskonform bzw. zulässig war, sind nun erste Verfahren bei unterschiedlichen Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, 6 K 1408/24; FG Münster, 6 K 57/24 E). Bei betroffenen Mandanten empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Gegen Steuerbescheide, in denen die Rentenzahlungen aus Alt-Rentenversicherungsbeträgen mit Kapitalwahlrecht mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sollte Einspruch eingelegt werden.
- Gleichzeitig sollte mit Hinweis auf die beiden Musterverfahren ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.
Merke Die Verfahrensruhe ist eigentlich nur möglich, wenn Revisionsverfahren beim BFH oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Meist sind die Sachbearbeiter in den Finanzämtern aber aus Kulanzgründen bereit, die Verfahrensruhe auch dann zu gewähren, wenn nur Verfahren bei Finanzgerichten anhängig sind.
Sollte es mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht klappen, sollte die übergeordnete Behörde kontaktiert und um eine Entscheidung gebeten werden. Nur so wird im Zweifel erreicht, dass keine Einspruchsentscheidung erlassen wird, die wiederum nur mit einer Klage angefochten werden kann. Anderenfalls bleibt nur der Weg der Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung, die dann aber mit Gerichtskosten verbunden wäre.
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