Körperschaftsteuer
Abzugsproblematiken bei Spenden ins Ausland kennen und beachten
27.04.2026 · 10 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Die meisten Stiftungen unterstützen Dritte mit Spenden. Diese Spenden sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG das Einkommen der Stiftung mindern. Während der Abzug für Inlandsspenden regelmäßig unproblematisch ist, sieht das bei Spenden ins Ausland nicht so einfach aus. Diese Erfahrung musste jüngst ein Steuerzahler für eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung machen.
Die meisten Stiftungen unterstützen Dritte mit Spenden. Diese Spenden sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG das Einkommen der Stiftung mindern. Während der Abzug für Inlandsspenden regelmäßig unproblematisch ist, sieht das bei Spenden ins Ausland nicht so einfach aus. Diese Erfahrung musste jüngst ein Steuerzahler für eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung machen.
Der Abzug von Inlandsspenden
Leistet eine Stiftung eine Spende an einen inländischen Empfänger, setzt der für Körperschaften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verortete Spendenabzug voraus, dass der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite, also gemeinnützige Körperschaft ist. "Inländischer Spendenempfänger" bedeutet dabei aber nicht, dass der Empfänger seine gemeinnützigen Zwecke nur im Inland verwirklicht. Inlandsspenden können auch ins Ausland weitergereicht werden (§ 58 Nr. 1 AO).
Empfänger muss zwingend gemeinnützige Körperschaft sein
Voraussetzung für den Abzug einer Inlandsspende ist zwingend, dass die Spende empfangene Körperschaft die Bedingungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Denn nur in diesem Fall ist die Körperschaft berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen (§ 63 Abs. 5 AO). Die Gemeinnützigkeit setzt dabei voraus, dass die Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Um gemeinnützig zu sein, müssen Körperschaften einen oder mehrere der im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO aufgeführten Gemeinnützigkeitszwecke verfolgen. Dieser Zweck muss in der Satzung der Körperschaft festgelegt sein (§ 59 AO).
Zudem muss die Körperschaft selbstlos handeln. Insbesondere darf sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 AO). Sie muss ihren satzungsmäßigen Zweck unmittelbar und ausschließlich verfolgen (§§ 56, 57 AO), und das muss in der Satzung der Körperschaft zum Ausdruck kommen. Auch die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 59 AO). Die Geschäftsführung muss deshalb gemäß § 63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.
Spender müssen keinen Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen
Möchte eine Stiftung eine Inlandsspende absetzen, muss sie zwar grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass der Empfänger die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt. Diese hohe Anforderung wird im Inland aber dadurch abgemildert, dass in Bezug auf die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auf Ebene der Empfängerkörperschaft ein Feststellungsverfahren existiert (§ 60a AO).
Dieses Feststellungsverfahren ist nicht nur für die Körperschaft, sondern gemäß § 60a Abs. 1 S. 2 AO auch für die spendende Stiftung bindend. Da für die übrigen Kriterien der Gemeinnützigkeit die körperschaftsteuerliche Beurteilung des für den Spendenempfänger zuständigen Finanzamts bindend ist, wird der Spender in Inlandsfällen effektiv davon entlastet, den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers zu erbringen.
Der Abzug von Spenden in die EU und den EWR
Spendet die Stiftung an eine in der EU bzw. dem EWR (EU zzgl. Island, Liechtenstein und Norwegen) ansässige Körperschaft, kann sie auch für diese Spende unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Spendenabzug beanspruchen. Doch wie ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers zu erbringen? Hier kommt es darauf an, ob die begünstigte ausländische Körperschaft im Inland beschränkt steuerpflichtig ist – oder nicht:
Variante 1: Die Körperschaft ist im Inland beschränkt steuerpflichtig
Die ausländische Körperschaft ist im Inland nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte erzielt – z. B. durch die Vermietung einer im Inland belegenen Immobilie (§ 49 EStG). Das Besondere ist, dass auch die ausländische Körperschaft mit im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünften von der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG verankerten Steuerbefreiung profitieren kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Weil die ausländische Körperschaft damit die inländischen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen muss, gelten für den Spendenabzug an eine ausländische Körperschaft, die im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Inlandsspende. Der Spendenabzug ist deshalb mit Blick auf das Kriterium der Gemeinnützigkeit unproblematisch.
Variante 2: Die Körperschaft ist nicht beschränkt steuerpflichtig
Ist die ausländische Körperschaft im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, dann existieren zwischen der Körperschaft und den inländischen Finanzbehörden keine Verbindungen.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben kann jedoch auch eine an die ausländische Körperschaft geleistete Spende vom Einkommen abgesetzt werden. Allerdings schreibt § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG dafür vor, dass der Spendenabzug nur zulässig ist, wenn die ausländische Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Es kommt deshalb für den Spendenabzug auf eine fiktive Gemeinnützigkeit an. Es muss folglich geklärt werden, ob die ausländische Körperschaft fiktiv den Anforderungen der §§ 51 bis 58 AO genügt.
Und genau dieser Umstand wurde in der Praxis für Zuwendungen bis zum 31.12.2024 oft zum Problem: Weil die ausländische Körperschaft im Inland nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, stellt sich für diese überhaupt nicht die Frage, ob sie die inländischen Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt. Aus diesem Grund ist die Frage nach der hypothetischen Gemeinnützigkeit nicht auf Ebene der mit der Zuwendung begünstigten Körperschaft, sondern auf Ebene der zuwendenden Stiftung zu prüfen. Folglich hat die Stiftung ihrem eigenen Finanzamt darzulegen, dass die begünstigte und in der EU bzw. dem EWR belegene Körperschaft gemeinnützig wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Da für ausländische und nicht beschränkt steuerpflichtige Körperschaften auch kein Feststellungsverfahren i. S. v. § 60a AO existiert, bleibt damit der Nachweis der satzungsmäßigen und tatsächlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Körperschaft alleine der spendenden Stiftung überlassen. Und weil es sich um eine Konstellation mit Auslandsbezug handelt, treffen die Stiftung zudem die gemäß § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflichten. Das bedeutet, dass sich alleine die zuwendende Stiftung darum zu kümmern hat, von der ausländischen Körperschaft die für den Nachweis der Gemeinnützigkeit erforderlichen Unterlagen und Angaben zu beschaffen. Das Finanzamt selbst muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.
Dieses Problem der Nachweisführung wurde auch einer deutschen GmbH zum Verhängnis. Diese leistete mehrere Spenden an eine gemeinnützige Stiftung, die in Italien ansässig war, und verlangte einen Spendenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Sowohl das Finanzamt als auch das FG Münster erkannten die Spenden nicht an. Denn es handelte sich zwar um eine nach italienischem Recht gemeinnützige Stiftung. Diese erfüllte aber nicht die von § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG geforderte fiktive Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO. Der Grund: Die Satzung der Stiftung wies aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts Mängel auf (FG Münster, 25.10.2023, Az. 13 K 2542/20 K, F).
Zuwendungsempfängerregister entschärft Abzugsproblematik
Diese Problematik betrifft jedoch nur vor dem 01.01.2025 ausgeführte Spenden an ausländische Empfänger mit Sitz in der EU bzw. dem EWR. Denn 2024 wurde mit § 60b AO ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Dabei handelt sich um ein Register aller Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder § 34g EStG erfüllen.
Das Besondere an diesem Register ist, dass nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger seit dem 01.01.2025 Zuwendungsbestätigungen nur noch ausstellen dürfen, wenn sie vorab im Zuwendungsempfängerregister aufgenommen wurden (§ 50 Abs. 1 S. 2 und 3 EStDV). Damit entschärft sich für alle seit dem 01.01.2025 ausgeführten EU- und EWR-Spenden die Abzugsproblematik. Denn nun hat die ausländische Organisation ein eigenes Interesse daran, in das Register aufgenommen zu werden, weil sie nur dann Spendenbescheinigungen ausstellen darf und so in der Praxis oft mehr Zuwendungen erlangen kann.
Der Abzug von Spenden ins Drittland
Leistet die Stiftung die Spende an eine Körperschaft, die weder im Inland, noch in der EU oder dem EWR, sondern im Drittland ansässig ist, ist der Spendenabzug für den Zuwendenden von vornherein ausgeschlossen. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG begünstigt ebenfalls wie § 10b Abs. 1 EStG keine Drittstaaten.
Ist damit die steuerbegünstigte Zuwendung von Mitteln in Drittstaaten per se ausgeschlossen? Nicht ganz. Denn wird eine Zuwendung an eine steuerbegünstigte und im Inland, der EU oder dem EWR ansässigen Körperschaft geleistet und verfolgt diese Körperschaft auch im Drittland ihre gemeinnützigen Zwecke, können über diesen Umweg auch Spenden ins Drittland geleistet und im Inland steuermindernd abgesetzt werden.
Verletzt die Einschränkung die Kapitalverkehrsfreiheit?
In seinem Urteil vom 01.10.2025 (Az. X R 20/22) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob eine 2017 an eine in der Schweiz ansässige und nach schweizerischem Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftung geleistete Zuwendung im Inland abzugsfähig ist.
Hintergrund der Klage war u. a. die Frage danach, ob und wie die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) im Verhältnis zu Drittstaaten wirkt, und ob die Abzugsvoraussetzungen für Spenden durch nationales Recht eingeschränkt werden können.
Letztlich versagte der BFH den begehrten Spendenabzug bereits aus anderen Gründen: Denn es gelang dem Spender nicht nachzuweisen, dass es sich bei der Stiftung in der Schweiz um eine Körperschaft handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielt hätte. Dabei zweifelte der BFH insbesondere an dem Gebot der Ausschließlichkeit (§ 51 Abs. 1 AO) und den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO).
Fazit: Einmal mehr zeigt sich, dass ein Spendenabzug im Inland zwar einfach zu erreichen ist, für Auslandsspenden aber umfangreiche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Das gilt v. a. dann, wenn der Empfänger im Inland nicht (beschränkt) körperschaftsteuerpflichtig ist. Um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden und die Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden zu sichern, empfiehlt es sich deshalb, Auslandsspenden von der vorherigen Aufnahme des potenziellen Spendenempfängers in das Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO) abhängig zu machen.
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