Einkommensteuer
Abzugsfähigkeit einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe
01.06.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Geldbußen wegen Kartellverstößen sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster hat nun präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme in Betracht kommt. Entscheidend ist dabei, ob mit der Geldbuße tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wurde oder ob sie ausschließlich der Ahndung des Verstoßes dient.
Das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG ist insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind.
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht den Betriebsausgabenabzug versagt hatte.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG darf eine von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzte Geldbuße – wie im Streitfall die vom Bundeskartellamt gegen die Steuerpflichtige festgesetzte Geldbuße – den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot für Geldbußen ist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG allerdings insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind.
Ob ein Abschöpfungsteil i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG vorliegt, hängt nicht von einem „subjektiven Abschöpfungswillen“ der betreffenden Behörde ab. Um die verfassungsrechtlich gebotene Belastungskumulation von Steuerlast und Abschöpfung zu vermeiden, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abschöpfung inkriminierter Einnahmen tatsächlich erfolgt ist, mithin eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße festgestellt werden kann.
Für die Frage, ob einer Geldbuße objektive Abschöpfungswirkung beizumessen ist, sind die kartellrechtlichen Wertungen, die der Ermittlung der Bußgeldhöhe zugrunde liegen, heranzuziehen. Es ist damit auf der Grundlage der bei der Festsetzung herangezogenen bußgeldrechtlichen Bestimmungen und dem erkennbaren Gegenstand des Bemessungsverfahrens zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit der Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde.
An einer objektiven Abschöpfungswirkung wird es dabei regelmäßig dann fehlen, wenn sich eine betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits nicht feststellen lässt bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist.
Entscheidung
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass es für die Frage, ob eine Geldbuße ahndenden (sanktionierenden) Charakter hat oder ob mit der Geldbuße im Wesenskern ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden soll, in erster Linie auf objektive Kriterien ankommt.
Dennoch ist auch der subjektive Wille der Kartellbehörde nicht unerheblich, stellt er doch ein erstes, starkes Indiz für den ahndenden oder abschöpfenden Charakter einer Geldbuße dar. Denn nach den kartellrechtlichen Vorgaben entscheidet die Kartellbehörde darüber, ob eine Geldbuße allein der Ahndung dient (§ 81 Abs. 5 S. 2 GWB) oder auch bzw. ausschließlich einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll (§ 81 Abs. 5 S. 1 GWB i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG bzw. § 34 GWB).
Im Streitfall hatte das Bundeskartellamt von seinem Ermessen aus § 81 Abs. 4 und 5 GWB dahingehend Gebrauch gemacht, eine reine Ahndungsgeldbuße gegen die Steuerpflichtige festzusetzen. Von den alternativen Möglichkeiten der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile über § 81 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG oder durch § 34 GWB hatte es abgesehen. In diesem subjektiven Willen des Bundeskartellamtes sieht das Finanzgericht jedenfalls ein starkes Indiz auch für die steuerrechtliche Behandlung der Geldbuße (keine Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG).
Im Streitfall durfte daher die vom Bundeskartellamt gegen die Steuerpflichtige verhängte Geldbuße den laufenden Gesamthandsgewinn nicht mindern. Es handelte sich bei dieser um eine dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG unterliegende Geldbuße. Denn für die verhängte Geldbuße konnte keine objektive Abschöpfungswirkung i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG festgestellt werden.
Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde.
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