Einkommensteuer
Abgelehnter Kindergeldantrag des Vaters sperrt anderen Elternteil nicht
13.08.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, erhält grundsätzlich dieser das Kindergeld, wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sind. Wurde der Kindergeldantrag dieses Elternteils jedoch bereits bestandskräftig abgelehnt, gilt er nicht mehr als konkurrierender Berechtigter. Der Anspruch des anderen Elternteils kann dann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Kind lebe im Haushalt des ehemaligen Antragstellers.
Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammentreffen, wird das Kindergeld dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dadurch soll eine mögliche Mehrfachzahlung verhindert werden. Der Kindesvater ist nicht als Kindergeldberechtigter anzusehen, soweit dessen Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. In diesem Fall besteht daher i. d. R. keine Gefahr einer Doppelzahlung. So entschied das Finanzgericht (FG) Münster.
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. d. Einkommensteuergesetzes (hier: § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 EstG) hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde, ist dagegen bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG).
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies soll eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).
So war es im konkreten Fall
Im Streitfall hatte zwar der Kindesvater das Kind im Streitzeitraum in seinen Haushalt aufgenommen. Er war aber nicht Berechtigter i. S. d. § 64 EStG, denn sein Antrag war bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Selbst, wenn die Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgte und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestand, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Im Fall einer – wie im Streitfall – bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil besteht daher im Regelfall überhaupt keine Gefahr einer Doppelzahlung.
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