Zum Inhalt springen

Körperschaftsteuer

Abfindung einer GGf-Pensionszusage in der Krise der GmbH muss keine vGA sein

21.04.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

In der Praxis kann es vorkommen, dass die einmal eingerichtete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) vorzeitig abgefunden werden soll. Die sich anschließende Frage ist regelmäßig, ob die Abfindung als betrieblich veranlasst gilt oder ob sie aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

In der Praxis kann es vorkommen, dass die einmal eingerichtete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) vorzeitig abgefunden werden soll. Die sich anschließende Frage ist regelmäßig, ob die Abfindung als betrieblich veranlasst gilt oder ob sie aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Mit einer solchen Frage hat sich aktuell der BFH befasst und die Abfindung der Pensionszusage aus betrieblichen Gründen bejaht.

Ausgangssituation: GmbH gerät in wirtschaftliche Schieflage

Was war passiert? Im Jahr 2002 hat eine GmbH dem zu 90 Prozent beteiligten GGf eine Pensionszusage auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen erteilt. Zur Finanzierung der Zusage hatte die GmbH Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die sie an den GGf verpfändete.

Nachdem der GGf einen Herzinfarkt erlitten hatte, verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch den Verlust zweier Großkunden deutlich. In einem ersten Schritt wurde im Jahr 2011 beschlossen, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld des GGf so lange auszusetzen, bis sich die wirtschaftliche Lage wieder verbessert hat, allerdings ohne den durchschlagenden Erfolg; im Jahr 2012 setzte sich die schlechte wirtschaftliche Entwicklung fort. Nachdem bereits das Geschäftsjahr 2011 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag geendet hatte, drohte spätestens seit dem 30.09.2012 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH.

Abfindung der Pensionszusage zur Entlastung der GmbH

Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2012 der Beschluss gefasst, die Pensionszusage gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Der werthaltige Teil der Pensionszusage wurde mit 77.000 Euro ermittelt. Zur Finanzierung der Abfindung kündigte das Unternehmen die Rückdeckungsversicherungen mit einem Rückkaufswert von 66.000 Euro.

Es wurde vereinbart, dass der GGf als Abfindung eine Zahlung in Höhe des Rückkaufswerts, d. h. in Höhe von 66.000 Euro erhält. Da der werthaltige Teil der Zusage um 11.000 Euro höher war, berücksichtigte die GmbH in der Lohnabrechnung für Dezember 2012 neben dem laufenden Gehalt einen Posten "Abfindung Verzicht Pensionszusagen" in Höhe von 77.000 Euro. Der GGf erhielt also (nur) 66.000 Euro, versteuerte jedoch 77.000 Euro. Die Differenz von 11.000 Euro wurde außerbilanziell durch eine verdeckte Einlage korrigiert.

Die Pensionsrückstellungen sowie der Aktivwert der Rückdeckungsversicherungen wurden nach erfolgter Abfindung aufgelöst.

Betriebsprüfer: Abfindung stellt verdeckte Gewinnausschüttung dar

Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 war der Fachprüfer der Meinung, die Abfindung sei eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

FG Münster: Abfindung ist keine vGA

Das FG Münster entschied jedoch, dass die Abfindung betrieblich veranlasst ist (FG Münster, Urteil vom 26.05.2023, Az. 4 K 3618/18 E).

  • Die Abfindung war in ein Bündel an Maßnahmen eingebettet, um die wirtschaftliche Situation der GmbH zu verbessern und um eine Insolvenz abzuwenden. Sie entsprach dem, was ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsführer in einer solchen Situation tun würde.
  • Weiter war die Abfindung auch aus Sicht des Begünstigten fremdvergleichsüblich. Denn gerade in solch einer Situation muss aus Sicht des Pensionsberechtigten ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung der Pensionszusage bestehen, zumal die Maßnahme auch der Sicherung des Arbeitsplatzes diente ("doppelter Fremdvergleich").

BFH: Vorzeitige Ablösung ist betrieblich veranlasst

Der BFH bestätigt den anzustellenden doppelten Fremdvergleich, der zur Einschätzung des FG Münster geführt hat, dass die Abfindung betrieblich veranlasst war. Dieses Ergebnis kann im Revisionsverfahren nur korrigiert werden, wenn sich Verfahrensfehler feststellen lassen oder die Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Dies war im Urteilsfall jedoch nicht der Fall. Auch der formelle Fremdvergleich wurde vom FG zutreffend durchgeführt. Da keine der genannten Verstöße vorlagen und die tatsächliche Würdigung des FG zumindest möglich ist, ist sie gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend.

Der Betriebsprüfer hatte das Urteil des BFH vom 11.09.2013 (Az. I R 28/13) zur Spontanabfindung angeführt. Für den BFH ist dieses Urteil ausdrücklich auf die Besonderheiten im seinerzeitigen Streitfall gestützt und deshalb als Einzelfallentscheidung einzuordnen. Selbst wenn man vorliegend von einer Spontanabfindung ausgehen wollte, habe das FG genügend Gegenindizien festgestellt, die die betriebliche Veranlassung untermauern und die Argumente für eine vGA überwiegen (BFH, Beschluss vom 17.09.2025, Az. VIII R 17/23).

Praxistipps: Eine vorzeitige Abfindung einer GGf-Pensionszusage führt nicht zwingend zu einer vGA.

  • Sie kann als betrieblich veranlasst gelten, wenn es hinreichende betriebliche Gründe für die vorzeitige Kapitalisierung der Pensionszusage gibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Abfindung der zwingend notwendigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft dient, um eine Insolvenz abzuwenden, und sie dabei in ein Maßnahmenpaket eingebettet ist.
  • Das Vorgehen bei der vorzeitigen Abfindung muss klar und eindeutig geregelt sein und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.

Ähnliche Artikel

Körperschaftsteuer

Warum die Holdingfunktion allein für die Gemeinnützigkeit nicht genügt

Gemeinnützige Holding- und Beteiligungsgesellschaften müssen ihren steuerbegünstigten Zweck konkret in der Satzung benennen. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg reicht es nicht aus, lediglich auf die gesetzliche Öffnungsklausel oder auf den Zweck einer Tochtergesellschaft zu verweisen. Für gemeinnützige Holdings kommt es daher auf eine präzise Satzungsgestaltung an, die Zweck und Art der Verwirklichung eindeutig festlegt.

12.08.2026 · 4 Min. Lesezeit · GmbH-Geschäftsführer

Körperschaftsteuer

Insolvente GmbH darf Darlehensschuld nicht als steuerfreien Gewinn ausbuchen

Eine GmbH darf Darlehensverbindlichkeiten nicht allein deshalb gewinnwirksam ausbuchen, weil der Gläubiger seine Forderung nicht mehr zur Insolvenztabelle anmeldet. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt die Schuld in der Bilanz bestehen, solange kein echter Forderungsverzicht vorliegt. Das kann erhebliche Auswirkungen auf den steuerpflichtigen Gewinn einer insolventen Gesellschaft haben.

05.08.2026 · 3 Min. Lesezeit · GmbH-Geschäftsführer

Körperschaftsteuer

Sanierungsklausel: Bundesfinanzministerium mit neuen Details

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sanierungsklausel finalisiert. Nun gibt es Regeln, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels erhalten bleiben können.

15.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · GmbH-Geschäftsführer