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Einkommensteuer

§ 23 EStG: BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

10.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer

Das Wichtigste in Kürze

Für die Zehn-Jahres-Frist bei einem privaten Immobilienverkauf zählt der Abschluss des Kaufvertrags. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach der Ansicht des BFH nicht maßgeblich. Entscheidend ist, wann beide Vertragspartner rechtlich bindend erklärt haben, die Immobilie zu kaufen beziehungsweise zu verkaufen. Dadurch soll eine steuerliche Gestaltung des Fristablaufs verhindert werden.

Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

Sachverhalt

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob bei der nach § 23 EStG erforderlichen Fristberechnung auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge oder auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist.

Entscheidung

Der BFH stellte vor dem Hintergrund seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung klar, dass grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist. Dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, der der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegt, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist wirtschaftlich zugeführt hat. Dies ist bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts geschehen.

Der Normzweck des § 23 Abs. 1 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, setzt voraus, dass die Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind, sodass sie sich von ihrer Erklärung nicht mehr einseitig lösen können.

Im Regelfall kommt es danach auf den Zeitpunkt der Einigung an. Sind in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht alle Vertragspartner derart an ihre Erklärung gebunden, ist das Ereignis maßgeblich, durch welches die Bindungswirkung beziehungsweise die volle Wirksamkeit des Vertrags herbeigeführt wird.

Diese Rechtsauffassung des BFH wird im einschlägigen Schrifttum weitestgehend geteilt. Die vereinzelt vertretene Auffassung, nach der für die Bestimmung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG generell an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen sei, ist für den BFH kein Grund, die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beurteilen.

Der BFH hält diese Literaturansicht zudem für nicht überzeugend, da dadurch der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in die Beliebigkeit der Vertragsparteien gestellt und auf diese Weise Steuergestaltungspotenzial erzeugt werden kann.

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