Sonstiges
Zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
20.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Der BFH hat erstmals klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Datenschutzverstößen durch Finanzbehörden geltend machen können. Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige direkt beim Finanzgericht geklagt, ohne zuvor einen Anspruch beim Finanzamt einzureichen. Der BFH bestätigte die Klageabweisung: Ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung fehlt es an der erforderlichen Beschwerde, sodass die Klage unzulässig ist. Betroffene müssen dem Finanzamt zunächst Gelegenheit geben, den Schadenersatzanspruch zu prüfen und zu entscheiden – auch eine spätere Klageerweiterung ist nicht ohne Weiteres möglich.
Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
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