Erbschaft-/Schenkungsteuer
Wann Erben den festgestellten Immobilienwert angreifen können
17.08.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Bei der Bewertung geerbter oder geschenkter Immobilien sind die Vergleichspreise der Gutachterausschüsse grundsätzlich maßgeblich. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Gerichte diese Werte nur bei offensichtlichen Fehlern genauer überprüfen müssen. Wer einen festgestellten Immobilienwert angreifen möchte, braucht daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde liegenden Vergleichspreise offensichtlich unrichtig sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
Sachverhalt
Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts – allerdings ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung.
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