Sonstiges
Verträge zwischen Angehörigen: Ist die Schriftform ein Muss?
29.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts gilt ein kritischer Blick des Prüfers meist den Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen i. S. v. § 15 AO. Denn weichen die vertraglichen Vereinbarungen erheblich von denen zwischen fremden Dritten ab oder besteht das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier und es fehlen die entsprechenden Leistungen, kann dem Vertragsverhältnis die steuerliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts gilt ein kritischer Blick des Prüfers meist den Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen i. S. v. § 15 AO. Denn weichen die vertraglichen Vereinbarungen erheblich von denen zwischen fremden Dritten ab oder besteht das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier und es fehlen die entsprechenden Leistungen, kann dem Vertragsverhältnis die steuerliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Steuerliche Unwirksamkeit wegen fehlendem schriftlichen Vertrag?
In der Praxis kippt die steuerliche Wirksamkeit meist schon deshalb, weil die Vertragsparteien es unterlassen haben, einen schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen. Doch hiergegen lohnt sich Gegenwehr. Denn das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass das Fehlen eines schriftlichen Vertrags für sich allein noch nicht dazu führen kann, dass einem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen bzw. zwischen Angehörigen nach § 15 AO die steuerliche Anerkennung verweigert wird.
Verhaltensknigge
Schriftliche Verträge, insbesondere bei Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen und Angehörigen i. S. v. § 15 AO, sind unbedingt empfehlenswert. Wurde die Schriftform nicht gewählt, sollte dem Prüfer des Finanzamts plausibel nachgewiesen werden, wer welche Leistungen erbracht hat und dass die vereinbarten Konditionen einem Fremdvergleich standhalten. In diesem Fall dürfte der Nachweis der steuerlichen Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses kein Problem darstellen.
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