Sonstiges
Überbrückungshilfen: Auch alternative Nachweise für Umsatzeinbrüche zugelassen
15.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer, Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Die Inanspruchnahme von Coronahilfen setzt den Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs voraus. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppte eine Bewilligungsstelle, die eine anwaltliche Umsatzbestätigung nicht akzeptierte und die Überbrückungshilfe IV zurückforderte. Vielmehr müssen auch alternative Nachweise anerkannt werden.
Die Inanspruchnahme von Coronahilfen setzt den Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs voraus. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppte eine Bewilligungsstelle, die eine anwaltliche Umsatzbestätigung nicht akzeptierte und die Überbrückungshilfe IV zurückforderte. Vielmehr müssen auch alternative Nachweise anerkannt werden.
Hintergrund: Die Förderrichtlinien verlangen zur Gewährung von Überbrückungshilfen einen je nach Programm unterschiedlichen Umsatzrückgang im Vergleich zum Umsatz vor Corona. Üblicherweise wird der Umsatzrückgang durch Betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen. Doch das sind nur Beispiele für mögliche Nachweise, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in folgendem Fall hervorhob:
Sachverhalt
Ein Unternehmen aus der Kulturbranche beantragte im Mai 2022 Überbrückungshilfe IV für Januar bis Juni 2022. Die Bewilligungsstelle wollte den Umsatzrückgang explizit durch Vorlage der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen haben. Da stattdessen eine Umsatzbestätigung eines Rechtsanwalts eingereicht wurde, forderte die Bewilligungsstelle die Überbrückungshilfe IV zurück. Begründung: Der Rechtsanwalt sei nicht der prüfende Dritte und seine Umsatzbestätigung ermögliche keine ausreichende Plausibilisierung für einen coronabedingten Umsatzrückgang. Die Klage lohnte sich: Es müssen auch alternative Nachweise zugelassen werden, sie dürften nicht ohne sachlichen Grund abgelehnt werden.
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