Erbrecht
Testamentserrichtung: Dreizeugentestament: Unterschrift des Erblassers bei Schreibfähigkeit klar erforderlich
13.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Ein Dreizeugentestament bietet nur unter engen Voraussetzungen eine wirksame Alternative zum notariellen Testament. Das OLG München hat nun klargestellt: Fehlt die Unterschrift der Erblasserin, ist das Testament unwirksam, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung noch schreibfähig war. Selbst akute Lebensgefahr genügt nicht, um auf zwingende Formvorschriften zu verzichten. Zudem scheiterte das Testament daran, dass ein Notar objektiv erreichbar gewesen wäre. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, wie hoch die Anforderungen an ein wirksames Nottestament sind und dass die Beweislast vollständig denjenigen trifft, der aus dem Testament Rechte herleitet.
Das OLG München hatte sich im Erbscheinverfahren damit zu befassen, ob ein sog. Dreizeugentestament wirksam ist, obwohl die Erblasserin das Dokument nicht unterschrieben hatte. Mit Beschluss vom 30.10.25 (33 Wx 174/25 e, Abruf-Nr. 251417) stellt das OLG klar, dass das Testament zumindest dann unwirksam ist, wenn die Erblasserin zur Zeit der Abfassung noch in der Lage war, es eigenhändig zu unterschreiben.
Sachverhalt
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte bei nachweislich schlechtem vom Notarzt attestierten Gesundheitszustand in einem Dreizeugentestament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. Das Dokument hatte sie jedoch nicht unterschrieben, obwohl sie dazu wohl noch in der Lage gewesen wäre. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hatte sie "auf eigene Gefahr" abgelehnt. Auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin später versorgte, hatte nochmals eindringlich versichert, dass sich diese in akuter Lebensgefahr befinde. Wenige Tage später verstarb die Erblasserin und der Beschwerdeführer beantragte einen Alleinerbschein, den das Nachlassgericht jedoch verweigerte. Und zwar zu Recht, wie das OLG München befand.
Anmerkungen
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin ist das Testament ungültig (OLG München 30.10.25, 33 Wx 174/25e). Laut Gesetz ist die Unterschrift ein Muss. Ohne sie ist das Testament unwirksam. Die Unterschrift wäre nur dann entbehrlich, wenn die Erblasserin im Streitfall nicht mehr hätte schreiben können – was aber nach der Überzeugung der drei anwesenden Zeugen wohl nicht der Fall war. Die Beweisaufnahme des Nachlassgerichts hat dieses Ergebnis letztlich bestätigt.
Relevanz für die Praxis
Die Feststellungslast für die wirksame Errichtung eines Nottestaments trägt derjenige, der aus diesem Rechte herleitet – also im Streitfall der Beschwerdeführer, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Nachzuweisen hat er nach § 2250 BGB unter anderem die nahe Todesgefahr der Erblasserin, die Nichterreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters sowie den Inhalt der mündlichen Erklärung der Erblasserin sowie die formellen Voraussetzungen hinsichtlich der anwesenden Zeugen. Vor allem hätte aber der Nachweis erbracht werden müssen, dass die Erblasserin zur Zeit der Abfassung des Testaments schreibunfähig gewesen ist.
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