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Erbrecht

Hofübergabe für den Todesfall absichern

07.08.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Nach einer lebzeitigen Hofübergabe gehört der Betrieb dem Übernehmer. Stirbt dieser vor den Altbauern, fällt der Hof grundsätzlich in seinen Nachlass und kann nach der Höfeordnung vorrangig an seine Nachkommen gehen; die Übergeber erhalten ihn nicht automatisch zurück. Wer eine abweichende Lösung sicherstellen möchte, sollte im Übergabevertrag eindeutige Rückforderungsrechte vereinbaren und Wohnrechte sowie Versorgungsleistungen unabhängig davon im Grundbuch absichern.

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen, gehört er anschließend dem Übernehmer. Stirbt dieser vor den Altbauern, fällt der Hof grundsätzlich in seinen Nachlass. Ohne passende Vertragsregelung können die Übergeber ihn nicht automatisch zurückverlangen.

Nach der Übergabe gehört der Hof dem Übernehmer

Mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch verlieren die Altbauern ihre Stellung als Eigentümer. Häufig behalten sie ein Wohnrecht, Versorgungsleistungen oder andere Rechte des Altenteils. Diese Rechte ändern jedoch nichts daran, dass der Übernehmer über den Hof verfügt.

Stirbt der Übernehmer, richtet sich die Nachfolge nach einem Testament, einem Erbvertrag oder den gesetzlichen Vorschriften. Unterliegt der Betrieb der Höfeordnung, gelten für den Hof besondere Regeln.

Der Enkel erhielt den Hof

Im geschilderten Fall fiel der Hof nach dem Tod des Sohnes an dessen Enkel beziehungsweise an den nach der Höfeordnung vorrangig berufenen Nachkommen. Die Altbauern erhielten den bereits übertragenen Betrieb nicht zurück.

Entscheidend war die Rangfolge der Höfeordnung. An erster Stelle stehen die Kinder des verstorbenen Hofeigentümers und deren Abkömmlinge. Erst danach folgen der Ehegatte und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern. Der Enkel gehörte damit zur ersten Hoferbenordnung, während die Altbauern als Eltern des verstorbenen Übernehmers nur nachrangig berücksichtigt werden konnten.

Unter mehreren gleichrangigen Nachkommen erhält zunächst derjenige den Vorrang, dem die Bewirtschaftung bereits dauerhaft übertragen worden war. Danach kann entscheidend sein, wen der Eigentümer durch Ausbildung oder Mitarbeit erkennbar auf die Hofnachfolge vorbereitet hat. Fehlen solche Anhaltspunkte, entscheidet grundsätzlich das Alter oder ein regional geltendes Jüngstenrecht. Außerdem muss der Hoferbe wirtschaftsfähig sein.

Andere Erben erhalten kein Miteigentum

Die Höfeordnung soll verhindern, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Erbfolge aufgeteilt wird. Deshalb fällt der Hof nicht an eine Erbengemeinschaft, sondern ungeteilt an einen Hoferben.

Andere Angehörige können zwar am übrigen Nachlass beteiligt sein. Sie werden aber nicht automatisch Miteigentümer des Hofes. Stattdessen kommen für sie grundsätzlich Abfindungsansprüche in Geld in Betracht. Der wirtschaftliche Wert des Betriebs und die Höhe der Abfindung werden dabei nach den besonderen Vorgaben der Höfeordnung bestimmt.

Rückübertragung muss vereinbart werden

Altbauern können sich im Übergabevertrag ein Rückforderungs- oder Rückübertragungsrecht vorbehalten. Dieses kann beispielsweise greifen, wenn der Übernehmer vor ihnen stirbt, den Betrieb ohne Zustimmung veräußert oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.

Die Klausel sollte eindeutig bestimmen, ob der Hof automatisch zurückzuübertragen ist oder ob die Übergeber die Rückgabe verlangen können. Ebenso müssen mögliche Ansprüche der Erben, bestehende Finanzierungen und Investitionen des Übernehmers geregelt werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, reicht der Tod des Übernehmers grundsätzlich nicht aus, um die frühere Eigentumsübertragung rückgängig zu machen.

Altenteil und Hofnachfolge getrennt absichern

Wohnrechte und Versorgungsleistungen sollten unabhängig von der Person des Übernehmers im Grundbuch gesichert werden. Dann bleiben sie grundsätzlich auch bestehen, wenn der Hof vererbt oder verkauft wird.

Daneben sollte der Übergabevertrag regeln, was bei Tod, Scheidung, Insolvenz oder Aufgabe der Landwirtschaft geschieht. Nur wenn Altenteil, Rückforderungsrechte und Erbfolge aufeinander abgestimmt sind, lässt sich verhindern, dass der Betrieb entgegen den ursprünglichen Vorstellungen auf andere Familienmitglieder übergeht.

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