Verfahrensrecht
Steuererklärung: 2026 kommt – noch schnell die Steuererklärung für 2021 freiwillig einreichen und profitieren
01.12.2025 · 8 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Gefühlt erst gestern hat das Jahr 2025 begonnen – und schon nähert es sich rasant dem Ende. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und für 2021 auch freiwillig keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte daher schnell handeln. Die Erstattung für 2021 geht nämlich verloren, wenn die Erklärung nicht bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt eingereicht wird. Da hilft auch ein später gestellter Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nichts – wie ein Steuerzahler jüngst beim BFH feststellen musste.
Gefühlt erst gestern hat das Jahr 2025 begonnen – und schon nähert es sich rasant dem Ende. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und für 2021 auch freiwillig keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte daher schnell handeln. Die Erstattung für 2021 geht nämlich verloren, wenn die Erklärung nicht bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt eingereicht wird. Da hilft auch ein später gestellter Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nichts – wie ein Steuerzahler jüngst beim BFH feststellen musste.
Die Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen
Das Finanzamt darf eine Steuerfestsetzung nur vornehmen, wenn die maßgebende Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das liegt daran, dass mit Ablauf der Festsetzungsfrist der Steueranspruch erlischt (§ 47 AO). Folglich sind sämtliche Steuerbescheide, die nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen werden, rechtswidrig (nicht nichtig!) und durch einen fristgerecht erhobenen Einspruch anfechtbar.
Weil die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt und die Frist gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, verjährt die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit Ablauf des 31.12.2025. Zu beachten ist dabei, dass die Frist bereits dann gewahrt wird, wenn der Steuerbescheid bzw. im Fall des § 122a AO die elektronische Benachrichtigung die Finanzbehörde vor dem Ablauf der Frist verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Die kurz vor Fristablauf abgegebene Steuererklärung
Erwarten Sie durch die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung eine Steuererstattung, sollten Sie folglich die Festsetzungsfrist im Blick behalten. Denn wenn Sie für das Jahr 2021 noch keine Steuererklärung abgegeben haben, verjährt der Erstattungsbetrag mit Ablauf des 31.12.2025. Schnelles Handeln ist damit angezeigt. Doch was ist, wenn Sie Ihre Erklärung für 2021 am letzten Tag – am 31.12.2025 – beim Finanzamt einreichen? Tritt dann nicht auch Festsetzungsverjährung ein, weil das Finanzamt unmöglich noch am selben Tag den entsprechenden Steuerbescheid erlassen kann?
Glücklicherweise ist das nicht der Fall. Viele Vorschriften hemmen den Eintritt der Festsetzungsverjährung – so z. B. § 171 Abs. 3 AO. Diese Norm besagt: "Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist … ein Antrag auf Steuerfestsetzung … gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist." Haben Sie also die Steuererklärung für 2021 noch innerhalb der Festsetzungsfrist freiwillig beim zuständigen Finanzamt eingereicht und damit einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt den entsprechenden Steuerbescheid bekannt gegeben hat und dieser unanfechtbar geworden ist. Das ist typischerweise mit Ablauf der Einspruchsfrist der Fall. Vorausgesetzt, Sie haben gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt.
Rettungsanker: Die verpflichtende Erklärungsabgabe
Eine vollkommen anders zu berechnende Festsetzungsfrist gilt, wenn Sie nicht freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen, sondern zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht z. B.
- bei Gewinneinkünften oder andere Einkünften oberhalb von 410 Euro, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. Vermietungseinkünfte).
- bei Ehegatten mit Steuerklassen-Kombination III/V bzw. V/III
- beim Bezug von Progressionseinkünften oberhalb von 410 Euro (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO, § 25 Abs. 3 und 4 sowie § 48 EStG).
Abwandlung
Marie hat bis heute die für 2021 verpflichtend abzugebende Einkommensteuererklärung nicht eingereicht.
Freiwillige Erklärung – § 32d-Antrag als Rettungsanker?
Vor allem Arbeitnehmer ohne nennenswerte Zusatzeinkünfte sind regelmäßig nicht von der verpflichtenden Erklärungsabgabe betroffen. Für sie tritt für das Steuerjahr 2021 damit mit Ablauf des 31.12.2025 Verjährung ein.
Was viele Arbeitnehmer jedoch haben, sind Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden. Diese Kapitalerträge unterliegen zwar der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 43a Abs. 1 EStG) und mit diesem Steuerabzug ist der Steueranspruch des Finanzamts abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Allerdings lässt sich oft über einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG die tatsächliche Steuerbelastung reduzieren. Und zwar dann, wenn die Besteuerung der Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG) zu einer geringeren Steuerbelastung als 25 Prozent führt.
Stellen Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, ohne dass Sie bereits aus anderen Gründen zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind, stellt sich folgende Frage: Führt alleine der Antrag auf Günstigerprüfung zu einer Verpflichtung zur Erklärungsabgabe, mit der Folge, dass sich der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht nach § 170 Abs. 1 AO, sondern nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO richtet? Die Auswirkung wäre immens: Für das Jahr 2021 würde dann nicht mehr mit Ablauf des 31.12.2025, sondern erst mit Ablauf des 31.12.2028 die Festsetzungsfrist ablaufen und Sie könnten auch noch nach dem 31.12.2025 die Steuererklärung für 2021 abgeben. Oder anders ausgedrückt: Mit Ablauf des 31.12.2025 würde nicht das Jahr 2021, sondern erst das Jahr 2018 verjähren.
Mit dieser Frage musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Er urteilte zugunsten der Finanzverwaltung und entschied, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine anlaufhemmende Wirkung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO entfaltet, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird (BFH, Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 17/23). Allerdings lässt sich dem negativen Urteil auch ein positiver Aspekt entnehmen: Der BFH hat nämlich auch klargestellt, dass die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO sehr wohl Anwendung findet, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die noch nicht dem Steuerabzug unterworfen wurden, mehr als 410 Euro betragen. Und zu diesen Einkünften zählen auch Kapitalerträge, die bisher nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z. B. Zinsen für Privatdarlehen – Pflichtveranlagung § 32d Abs. 3 EStG).
Fazit: Soweit Sie für das Jahr 2021 nicht zur Abgabe eine Steuererklärung verpflichtet sind und auch noch keine Steuererklärung freiwillig abgegeben haben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie bei freiwilliger Abgabe mit einer Steuererstattung rechnen können. Das ist häufig vor allem dann der Fall, wenn
- Werbungskosten von mehr als 1.230 Euro angefallen sind,
- eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden kann (§ 35a EStG),
- innerhalb des Jahres 2021 der Arbeitgeber gewechselt bzw. erstmals eine Beschäftigung aufgenommen wurde oder
- Banken auf Kapitalerträge Steuern einbehalten haben, die sich über § 32d Abs. 6 EStG günstiger besteuern lassen.
Erwarten Sie eine Erstattung, sollten Sie schleunigst die Erklärung für 2021 abgeben. Andernfalls verjährt die Erstattung mit dem Jahreswechsel.
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