Steuern
Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundestag verabschiedet
13.11.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.
Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.
Entfernungspauschale: 0,38 EUR ab dem ersten gefahrenen Kilometer
Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.
Merke: Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.
7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke wird es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird der Übungsleiterfreibetrag ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 EUR auf 960 EUR erhöht.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützig ab 2026 wirksam:
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. Beachten Sie: Durch die Freigrenze werden Geschäftsbetriebe, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 EUR pro Jahr betragen. Bisher liegt diese Freigrenze bei 45.000 EUR.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis zu 50.000 EUR wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 EUR einnehmen, müssen somit keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Bislang kann der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Dies wird wie folgt geändert: "Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt."
- E-Sport wird gemeinnützig. Beachten Sie: Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mithilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden.
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