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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rücktrittsklausel im Erbvertrag schützt Schenkungen nicht

17.08.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Ein im Erbvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht schützt lebzeitige Schenkungen nicht automatisch vor einer späteren Rückforderung. Solange der Erblasser nicht tatsächlich vom Erbvertrag zurücktritt, bleibt der Vertragserbe geschützt und kann verschenktes Vermögen nach dem Tod herausverlangen. Entscheidend bleibt, ob die Schenkung den Erben beeinträchtigen sollte oder durch ein eigenes Interesse des Erblassers gerechtfertigt war.

Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern — wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.

Sachverhalt

Die Eltern hatten sich im Streitfall in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben bzw. Schlusserben eingesetzt. In einem Nachtrag zum Erbvertrag war neben einer Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Aufteilung seines eigenen Nachlasses auch ein Rücktrittsvorbehalt gemäß § 2293 BGB vorgesehen. Der Vater übertrug in der Folge zwei Grundstücke auf die Tochter, die darüber hinaus noch eine Geldzahlung erhielt. Nach dessen Tod schlug seine Witwe das Erbe aus. Der Sohn klagte als Miterbe auf Herausgabe des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken und forderte darüber hinaus die Erstattung der Hälfte des gezahlten Geldbetrags. Das OLG wies die Klage ab, weil der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt der Erberwartung des Sohnes entgegenstehe. Der BGH sah das jedoch anders.

Anmerkungen

Allein der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen – so die klare Botschaft des BGH. Solange der Erblasser vom Erbvertrag nicht zurückgetreten ist, bleibt er an seine letztwilligen Verfügungen gebunden (§ 2293 BGB). Der Erbe darf in diesem Fall noch davon ausgehen, den Erblasser zu beerben (BGH 8.7.26, IV ZR 256/25). Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen im Erbvertrag erhalten blieben. Das OLG hatte zudem die Änderungsbefugnis des Erbvertrags unzutreffend ausgelegt: Schon nach dem Wortlaut galt sie nur für den Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden, nicht für beide Eltern zu Lebzeiten. Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB an das OLG zurückverwiesen.

Relevanz für die Praxis

Die klare Botschaft des BGH ist: Ein Rücktrittsvorbehalt allein ist noch kein „Freifahrtschein“ für lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Auch wenn Letzterer sich in einem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, kann er nicht darauf vertrauen, dass lebzeitige Schenkungen damit unangreifbar werden. Der Anspruch des Vertragserben aus § 2287 Abs. 1 BGB bleibt vielmehr bis zur tatsächlichen Erklärung des Rücktritts bestehen.

Maßgeblich für den Erfolg des Herausgabeanspruchs bleibt die Frage, ob der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht handelte oder ob vielmehr ein rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse in Betracht kommt — etwa weil es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt. In der Praxis sollten solche Versorgungsleistungen vertraglich dokumentiert und im Schenkungsvertrag ausdrücklich als Gegenleistung vereinbart werden, um das lebzeitige Eigeninteresse belastbar nachweisen zu können. Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe.

Der BGH hat zudem nochmals klargestellt, dass Änderungsbefugnisse eng am Wortlaut auszulegen sind. Eine Klausel, die dem Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden eine Änderungsbefugnis einräumt, erstreckt sich nicht auf Änderungen zu Lebzeiten beider Ehegatten.

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