Sonstiges
Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026
17.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch eingeführt – und zwar zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit Schreiben vom 3.6.2025 ausführlich Stellung bezogen.
Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch eingeführt – und zwar zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern.
Das Bundesfinanzministerium hat zu dem Verfahren mit Schreiben vom 3.6.2025 ausführlich Stellung bezogen. Nachfolgend werden einige ausgewählte Punkte vorgestellt:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an sein Versicherungsunternehmen wenden, da nur dieses eine Korrektur der Datenübermittlung vornehmen kann.
Widerspruchsrecht
Versicherungsnehmer können der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die infolge des Widerspruchs von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge, Vertragsbestandteile etc. können bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigt werden. Dem Arbeitgeber werden die genannten Daten insoweit auch nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.
Ersatzverfahren
Das Bundesfinanzministerium gestattet für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ein Ersatzverfahren. Das heißt: Können Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, darf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung zugrunde legen.
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