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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung an den Ehegatten

02.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Ehemann übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seiner Mutter und seinem Vater als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet. Das Konto lautete zwar auf den Namen der Frau, die Eheleute wickelten darüber aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge ab.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Das sah das Finanzgericht nun anders. Eine Schenkung sei mangels freier Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnrechts und des Baraltenteils nicht anzunehmen.

Aus der rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass eine objektiv unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann. Das ist bei einem Wohnrecht nicht der Fall, wenn dieses dazu dient, den Status quo der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute fortzusetzen.

Im Streitfall war das Konto der Ehegatten von jeher ihr einziges privates Konto, über das beide verfügten und nach gemeinsamer Absprache Zahlungen, vorrangig für die gemeinsame Lebensführung, verwalteten. Etwaige Investitionsentscheidungen wurden von ihnen immer wieder gemeinsam neu getroffen.

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