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Erbrecht

Generalvollmacht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet in aller Regel Auskunft und Rechnungslegung

06.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Erblasser E hatte seinem Sohn S eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich "ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen" bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem S auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des E wurde S von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des E vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den E sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.

Erblasser E hatte seinem Sohn S eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich "ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen" bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem S auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des E wurde S von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des E vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den E sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. Das LG Ellwangen gab den Geschwistern in seiner Entscheidung vom 31.7.25 (3 O 284/24) recht. Schließlich hatte der S in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 EUR vom Konto des E abgehoben.

Das Gericht ist mit der herrschenden Meinung der Ansicht, dass bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht von einem Auftragsverhältnis i. S. v. § 662 BGB zwischen dem E und dem S und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen sei. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den S erkennbar gewesen, dass für den E wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über das komplette Vermögen des E verfügen konnte.

Merke:  § 662 BGB begründet zunächst die Pflicht des Beauftragten, ein unentgeltliches Geschäft zu besorgen. Daraus leitet sich nach § 666 BGB die Pflicht zur Rechnungslegung ab. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den Stand der jeweiligen Geschäfte erteilen und Rechenschaft ablegen, d. h., die Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen.

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der E zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der S jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.

Entscheidend ist, dass derjenige, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.

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