Grunderwerbsteuer
Finanzamt gestoppt: Keine Grunderwerbsteuer auf Weihnachtsbäume
08.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte
Das Wichtigste in Kürze
Wer Wald- oder Forstflächen kauft, sollte den Kaufvertrag genau prüfen. Der Bundesfinanzhof stärkt jetzt die Position von Erwerbern: Für Weihnachtsbaumkulturen fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Gehölze nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind. Entscheidend ist der Zweck der Bepflanzung.
Wer Wald- oder Forstflächen kauft, sollte den Kaufvertrag genau prüfen. Der Bundesfinanzhof stärkt jetzt die Position von Erwerbern: Für Weihnachtsbaumkulturen fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Gehölze nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind. Entscheidend ist der Zweck der Bepflanzung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein praxisrelevantes Urteil für den Erwerb von Forstgrundstücken gefällt. Danach unterliegt der Kaufpreisanteil für Weihnachtsbaumkulturen nicht der Grunderwerbsteuer, wenn die Bäume von Anfang an zur späteren Entfernung und zum Verkauf bestimmt sind.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Forstwirt zwei Grundstücke mit aufstehenden Nordmanntannen und Blaufichten. Im Kaufvertrag wurde der Gesamtkaufpreis aufgeteilt: Ein Teil entfiel auf Grund und Boden, ein weiterer Anteil auf die Weihnachtsbaumkulturen. Das Finanzamt setzte dennoch Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis fest.
Der BFH widersprach dieser Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts gehören Weihnachtsbaumkulturen in solchen Fällen nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. Maßgeblich sei, dass die Bäume bereits bei der Pflanzung zur späteren Fällung vorgesehen waren. Damit handelt es sich um sogenannte Scheinbestandteile im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zweck der Bepflanzung entscheidet
Grundsätzlich zählen Pflanzen und Gehölze zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sie nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind.
Genau das sah der BFH bei Weihnachtsbaumkulturen als gegeben an. Die Bäume dienen nicht dauerhaft der Nutzung des Grundstücks, sondern werden nach einigen Jahren geerntet und verkauft. Unerheblich ist dabei, dass die Kulturen über längere Zeit auf dem Grundstück wachsen oder bei der Entfernung zerstört werden. Entscheidend bleibt allein die ursprüngliche Verkaufsabsicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis beim Erwerb von Forst- und Sonderkulturen. Wird der Kaufpreis im Vertrag nachvollziehbar zwischen Grund und Boden sowie dem Aufwuchs aufgeteilt, kann der Anteil für die Kulturen von der Grunderwerbsteuer ausgenommen bleiben.
Käufer und Verkäufer sollten daher auf eine eindeutige vertragliche Gestaltung achten. Insbesondere bei Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder vergleichbaren Pflanzungen kann dies zu einer spürbaren Steuerersparnis führen.
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