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Grunderwerbsteuer

Ermittlung der Grunderwerbsteuer: Solar- bzw. Photovoltaikanlage und die Grunderwerbsteuer

19.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer

Das Wichtigste in Kürze

Gehören Zahlungen für den Kauf einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer? Die Antwort auf diese Frage kann einer Verfügung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt entnommen werden, die das Ergebnis einer Bund-Länder-Abstimmung enthält.

Gehören Zahlungen für den Kauf einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer? Die Antwort auf diese Frage kann einer Verfügung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt entnommen werden, die das Ergebnis einer Bund-Länder-Abstimmung enthält.

Grundsätze zur Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, zu berücksichtigen. Zu einem solchen Grundstück rechnen sämtliche Bestandteile (z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäranlagen sowie die Dacheindeckung). Nicht zu Grundstücken im Sinn der Grunderwerbsteuer gehören dagegen Betriebsvorrichtungen.

Thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke

Da Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen und die bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Erschließung einer neuen Energiequelle ergänzen, ist die thermische Solaranlage wie die Heizungsanlage ein Gebäudebestandteil. Folge: Der Kaufpreis für eine solche Solaranlage ist in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Photovoltaikanlagen

Bei Photovoltaikanlagen wurde je nach Nutzung folgende Auffassung auf Bund-Länder-Ebene vertreten:

  • Dient die Photovoltaikanlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehört die Anlage als Bestandteil oder Zubehör zum Grundstück. Folge: Auf die Kaufpreiszahlung wird Grunderwerbsteuer fällig.
  • Dient die Anlage ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), ist der Betreiber der Anlage gewerblich tätig. Es liegen deshalb Betriebsvorrichtungen vor. Bei einer Auf-Dach-Anlage ist der Kaufpreis für die Anlage deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
  • Wird eine Photovoltaikanlage, egal ob zur Eigenversorgung oder Gewerbebetrieb, als Ersatz für die Dacheindeckung oder als Ersatz für Fassade oder Glasscheiben eingebaut, handelt es sich bei der Anlage um einen Gebäudebestandteil und es wird auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer fällig.

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