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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Einlage in Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer

12.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer

Das Wichtigste in Kürze

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Zum Hintergrund: Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder. Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Sachverhalt

Der Ehemann (EM) und seine Ehefrau (EF) waren zu je 50 % Gesellschafter einer 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die EF war Alleineigentümerin eines Wohnhauses, das die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die EF das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR.

Die hierdurch zugunsten des EM bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Eheleute als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Der EM gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die das Finanzamt nicht gewährte – nach Ansicht des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs aber zu Unrecht.

Überträgt ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerlich bereichert. Aber auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung erfasstt.

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