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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Altenteil und Erbschaftsteuerrecht

15.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Um weiterhin auf „seinem“ Hof leben zu können, treffen Hofübergeber mit ihren Nachfolgern eine Vereinbarung: das Altenteil. Häufig handelt es sich dabei um Erben und Erblasser. Das Altenteil regelt beispielsweise Wohnrechte in bestimmten Gebäudeteilen oder die Versorgung im Fall einer nötigen Pflege sowie mit Nahrung oder Wärme. Ein Altenteil wird notariell vereinbart und im Grundbuch festgehalten (als Reallast oder Dienstbarkeit).

Um weiterhin auf „seinem“ Hof leben zu können, treffen Hofübergeber mit ihren Nachfolgern eine Vereinbarung: das Altenteil. Häufig handelt es sich dabei um Erben und Erblasser. Das Altenteil regelt beispielsweise Wohnrechte in bestimmten Gebäudeteilen oder die Versorgung im Fall einer nötigen Pflege sowie mit Nahrung oder Wärme. Ein Altenteil wird notariell vereinbart und im Grundbuch festgehalten (als Reallast oder Dienstbarkeit).

Im vorliegenden Fall übergaben Eltern ihren landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug gewährte der Sohn seinen Eltern als Gesamtberechtigten einen lebenslangen Altenteil in Form eines Wohnrechts am gemeinsamen Familienheim und eines monatlichen Baraltenteils.

Die Auffassung des Finanzamts: Es handle sich um eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau, da sie einen klagbaren Anspruch auf eine Geldzahlung sowie die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten habe.

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht (Urteil vom 18.9.2025, 3 K 459/24 Erb). In beiden Fällen (Wohnrecht und Geldzahlung) mangelte es an einer freigebigen Zuwendung nach dem Erbschaftsteuerrecht. Zusätzlich kann die Ehefrau weder rechtlich noch tatsächlich über ihr Wohnrecht frei verfügen. Die Geldzahlung dient – wie in der Vereinbarung zum Altenteil festgelegt – dem Lebensunterhalt. Auch dieses Guthaben steht der Frau nicht zur freien Verfügung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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