Sonstiges
Windkraftanlage sorgt für Verlust einer fremdgenutzten Teilfläche für den Hof
04.02.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte
Das Wichtigste in Kürze
Auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtete ein Landwirt auf einer Teilfläche von rund 0,3 Hektar eine Windenergieanlage. Der erzeugte Strom wurde bis zum Auslaufen der staatlichen Förderregelungen im Jahr 2021 in das öffentliche Netz eingespeist. Nach Wegfall der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs ließ der Landwirt die Anlage zurückbauen.
Auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtete ein Landwirt auf einer Teilfläche von rund 0,3 Hektar eine Windenergieanlage. Der erzeugte Strom wurde bis zum Auslaufen der staatlichen Förderregelungen im Jahr 2021 in das öffentliche Netz eingespeist. Nach Wegfall der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs ließ der Landwirt die Anlage zurückbauen.
Während der Betriebszeit der Windenergieanlage wurde die betroffene Teilfläche nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Sowohl der Betrieb einer Windenergieanlage als auch die Verpachtung von Flächen zu diesem Zweck stellen rechtlich keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz gilt als Landwirtschaft ausschließlich die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene Tierhaltung zur Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt hierzu klar, dass die Nutzung von Flächen zur Energieerzeugung durch Windkraft hiervon nicht erfasst ist. Auch eine betriebliche Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen begründet keine landwirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne, es sei denn, die Energieerzeugung erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflanzenproduktion, etwa im Bereich der Biogaserzeugung.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine derart genutzte Teilfläche ihre Hofzugehörigkeit im Sinne der Höfeordnung verliert. § 2a HöfeO sieht vor, dass eine lediglich vorübergehende landwirtschaftsfremde Nutzung ausnahmsweise unschädlich sein kann. Diese Regelung ist jedoch eng auszulegen. Grundsätzlich führt die Bebauung mit oder die Verpachtung für eine gewerbliche Anlage zum Wegfall der Hofzugehörigkeit. Voraussetzung für den Fortbestand der Hofzuordnung ist der eindeutige Nachweis der zeitlichen Begrenzung der Fremdnutzung. Bestehen hieran Zweifel, entfällt die Hofzugehörigkeit.
Die Höfeordnung verfolgt das Ziel, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten und eine Zersplitterung des Hofvermögens im Erbfall zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:
„Dieses Ziel rechtfertigt die damit verbundene Schlechterstellung der weichenden Erben, begrenzt aber zugleich den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung. Für eine Ausweitung auf Gegenstände, die mit dem Hof nicht untrennbar verbunden sind, besteht kein Bedürfnis. Sie erschiene vielmehr mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Die rein buchungstechnische und in ihrem Zuschnitt mitunter zufällige Maßeinheit eines Grundstücks – vorliegend sollen über 100 ha unter einer Bestandnummer eingetragen sein – stellt keinen rechtfertigenden Grund für eine nach dem Zweck der HöfeO nicht gebotene Schlechterstellung der weichenden Miterben dar.“
Ein ohne sachliche Rechtfertigung dem Hofvermögen zugerechneter gewerblicher Grundbesitz hätte zur Folge, dass weichende Erben mittelbar für betriebsfremde Investitionen haften würden. Landwirtschaftlich fremd genutzte Flächen gehören daher nur dann ausnahmsweise zum Hof, wenn bereits zu Beginn der Fremdnutzung feststeht, dass diese eindeutig zeitlich begrenzt ist.
Maßgeblich ist dabei nicht allein die subjektive Absicht des Eigentümers, sondern auch, ob objektiv eine konkrete und nachvollziehbare Anschlussnutzung erkennbar ist. Im entschiedenen Fall konnte der Landwirt zwar vortragen, die Fläche nach Rückbau der Windenergieanlage wieder landwirtschaftlich nutzen zu wollen. Nach Auffassung des Gerichts fehlten hierfür jedoch belastbare und objektivierbare Anhaltspunkte.
Eine nur vorübergehende Fremdnutzung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen die Bewirtschaftung einstellt und die Fläche in der begründeten Erwartung verpachtet, dass ein Nachfolger die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufnimmt. Unabhängig von wirtschaftlichen oder ökologischen Motiven begründet der bloße Rückbau einer Windenergieanlage jedoch keine automatische Rückkehr zur Landwirtschaft. Entscheidend ist vielmehr, dass objektiv weiterhin auch eine anderweitige – gegebenenfalls erneut gewerbliche – Nutzungsmöglichkeit offensteht.
Allein die technische Rückbaubarkeit der Anlage genügt daher nicht, um rechtlich von einer lediglich vorübergehenden landwirtschaftsfremden Nutzung auszugehen.
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