Sonstiges Steuerrecht
Wichtiges zur Offenlegung (insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften)
27.03.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen verpflichtet. Die Art und Weise sowie der Umfang der Offenlegung hängen entscheidend von der Unternehmensgröße ab. Nachfolgend sind einige Informationen für die Offenlegung bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften aufgeführt.
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen verpflichtet. Die Art und Weise sowie der Umfang der Offenlegung hängen entscheidend von der Unternehmensgröße ab. Nachfolgend sind einige Informationen für die Offenlegung bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften aufgeführt.
Fristen und Ordnungsgeld
Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an. Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Unternehmensregister
Offenzulegende oder zu hinterlegende Daten sind elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Dieses wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Nach der Registrierung und Anmeldung trifft man die passende Auswahl „Jahresabschluss offenlegen/hinterlegen“ und lädt die Daten im XBRL-Format hoch. Oftmals erfolgt die elektronische Übermittelung aber direkt aus einem Steuerprogramm heraus.
Offenlegung oder Hinterlegung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße
Welche konkreten Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Gesellschaftsgröße ab:
Kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind solche, die mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 7.500.000 EUR, Umsatzerlöse:15.000.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 50/Jahr.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften, bei denen mindestens zwei der drei genannten Kriterien (Bilanzsumme: 450.000 EUR, Umsatzerlöse: 900.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 10/Jahr) nicht überschritten werden (vorbehaltlich der Regelungen in § 267a Abs. 3 HGB).
Kleine Gesellschaften müssen nur die (verkürzte) Bilanz und einen verkürzten Anhang (ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre (verkürzte) Bilanz (nebst eventuellen Angaben unter der Bilanz) übermitteln. Ferner haben sie das Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Unterlagen werden nicht automatisch öffentlich angezeigt, sondern können nur auf Antrag und gegen Gebühr eingesehen werden. Damit sind die Zugriffsmöglichkeiten eingeschränkt.
Ähnliche Artikel
Sonstiges Steuerrecht
Biogasanlage: Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger in Gefahr
Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger bleiben nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ausschließlich begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Fahrten zu einer gewerblichen Biogasanlage können die Befreiung gefährden. Das gilt auch bei rechtlich getrennten Betrieben, wenn ihre tatsächlichen Abläufe wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. Schon einzelne nicht begünstigte Fahrten können Steuer auslösen.
09.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Land- und Forstwirte
Sonstiges Steuerrecht
Gemeinnützigkeit sichern: Diese Fehler können Vereine den Status kosten
Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann für Vereine erhebliche steuerliche Folgen haben. Gefährdet ist sie nicht nur durch fehlerhafte Satzungsänderungen, sondern auch durch unzulässige Zuwendungen, überhöhte Vergütungen, zweckwidrig eingesetzte Mittel oder dauerhaft defizitäre wirtschaftliche Tätigkeiten. Vereine sollten ihre Geschäftsführung daher sorgfältig dokumentieren, kritische Entscheidungen frühzeitig prüfen und bei Bedarf das Finanzamt einbeziehen.
11.08.2026 · 9 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler
Sonstiges Steuerrecht
Verlust der Gemeinnützigkeit kann erhebliche Steuernachzahlungen auslösen
Der Entzug der Gemeinnützigkeit kann für Vereine gravierende steuerliche Folgen haben. Allerdings hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass geringfügige Verstöße gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
31.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler