Umsatzsteuer
Wichtige Aspekte zur Soll- und Istversteuerung
04.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer aber die Versteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts wählen. Wichtige Aspekte werden nachfolgend aufgeführt
Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer aber die Versteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts wählen. Wichtige Aspekte werden nachfolgend aufgeführt.
Sollversteuerung
Die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten ist die Regel (Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG). Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Istversteuerung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten angemeldet und abgeführt werden, also erst bei Bezahlung durch den Leistungsempfänger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 20 UStG).
Das Finanzamt kann nach § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
- dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, oder
- der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder
- der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) berechnet.
Die Istversteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, er ist auch konkludent möglich. Der Antragsteller kann sich nur bzw. erst auf die Istversteuerung rechtswirksam berufen, wenn das Finanzamt den Antrag genehmigt hat bzw. von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.
Merke: Bei der Istversteuerung ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, da der Unternehmer nicht in Vorleistung gehen muss. Ob eine Istversteuerung möglich und auch sinnvoll ist, hängt von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten ab.
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