Sonstiges Steuerrecht
Wer muss sich als „Verwerter“ mit der Künstlersozialabgabe befassen?
26.03.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Nicht nur Verlage, Werbeagenturen oder Konzertveranstalter müssen sich mit der Künstlersozialabgabe befassen. Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Gut beraten ist, wer die Abgabepflichten und die Ausnahmen kennt.
Nicht nur Verlage, Werbeagenturen oder Konzertveranstalter müssen sich mit der Künstlersozialabgabe befassen. Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Gut beraten ist, wer die Abgabepflichten und die Ausnahmen kennt.
Hintergrund
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Typische Verwerter und andere Unternehmen
Zu den typischen Verwertern zählen z. B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk, Fernsehen, Museen, Galerien sowie künstlerische und publizistische Aus- und Fortbildungseinrichtungen.
Auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, gehören zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Nach der Generalklausel in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind zur Künstlersozialabgabe auch die Unternehmen verpflichtet, die zwar nach Abs. 1 nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die Design-Leistungen verwerten.
„Nicht kommerzielle“ Veranstalter (z. B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester und Karnevalsvereine) fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Die regelmäßige Tätigkeit von Chorleitern und Dirigenten allein führt für Musikvereine nicht zur Abgabepflicht nach der „Generalklausel“.
Für Zeiträume ab 2023 wurde (durch § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 i. V. mit S. 2 KSVG) klargestellt, dass eine Abgabepflicht besteht, wenn für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken mit Einnahmeerzielungsabsicht selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt werden. Das Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung ist entfallen. Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 EUR (in 2025: 700 EUR) übersteigt.
Merke: Weitere Informationen (z. B. zur Bemessungsgrundlage und zu der Frage, was nicht dazu gehört (beispielsweise Zahlungen an eine KG oder OHG)) erhalten Sie insbesondere unter www.kuenstlersozialkasse.de.
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