Umsatzsteuer
Vorsteuerberichtung für Baukosten in Bauabschnitten
09.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Wer eine Immobilie baut, die er steuerpflichtig vermieten oder selbst gewerblich nutzen will, kann aus den Baukosten Vorsteuer abziehen. Nicht selten ändert sich die Verwendungsabsicht noch bevor der Bau fertiggestellt ist. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg hat kürzlich das Vorgehen für die Verwendung einzelner Bauabschnitte erläutert.
Wer eine Immobilie baut, die er steuerpflichtig vermieten oder selbst gewerblich nutzen will, kann aus den Baukosten Vorsteuer abziehen. Nicht selten ändert sich die Verwendungsabsicht noch bevor der Bau fertiggestellt ist. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg hat kürzlich das Vorgehen für die Verwendung einzelner Bauabschnitte erläutert.
In der Bauphase werden regelmäßig Voraus- und Abschlagszahlungen fällig. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht hierbei mit Erhalt der Rechnung und deren Bezahlung. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die realistische Absicht besteht, das Gebäude nach Fertigstellung umsatzsteuerpflichtig zu verwenden. Diese Prognose sollte dokumentiert werden.
Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Eine Änderung der Verwendungsabsicht innerhalb des Bauvorhabens wirkt nicht zurück und führt deshalb z. B. nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abgezogen werden können oder der Vorsteuerabzug nachträglich zu versagen ist. Vielmehr ist die Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung zu berichtigen, sofern die Grenzen des § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) überschritten werden.
Wird das Wirtschaftsgut „Gebäude“ bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, liegt für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum vor. Diese Berichtigungszeiträume laufen jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird. Der jeweiligen Berichtigung sind die Vorsteuerbeträge zugrunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil des Wirtschaftsguts entfallen.
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