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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftliche Tätigkeit: BMF ändert Auffassung

20.07.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Nutzen gemeinnützige Organisationen Wirtschaftsgüter sowohl für ihren unternehmerischen als auch für ihren ideellen Bereich, ist der Vorsteuerabzug häufig nur anteilig möglich. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt klargestellt, wie Änderungen der Nutzung umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Statt einer unentgeltlichen Wertabgabe ist künftig regelmäßig eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich – nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das "Wie" in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.

Der fachliche Hintergrund des neuen BMF-Schreibens

Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung konnte bei der teilweisen Nutzung eines für den unternehmerischen Bereich angeschafften Gegenstands eine Wertabgabebesteuerung vorgenommen werden. Diese Auffassung hat das BMF vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung revidiert. Statt einer Wertabgabebesteuerung muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden.

Das BMF hat dazu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in den entsprechenden Passagen geändert.

Die Grundsätze zum anteiligen Vorsteuerabzug

Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterscheiden bezüglich des anteiligen Vorsteuerabzugs zwischen vertretbaren Sachen und sonstigen Leistungen einerseits und einheitlichen Gegenständen andererseits.

Der Vorsteuerabzug bei "vertretbaren Sachen"

Vertretbare Sachen sind mengenmäßig bestimmt und aufteilbar. Das gilt z. B. für Büromaterial, aber auch für Telefon- oder Internetleistungen. Bei vertretbaren Sachen und sonstigen Leistungen muss schon bei Bezug oder Anschaffung entsprechend der beabsichtigten Verwendung der Vorsteuerabzug aufgeteilt werden.

Der Vorsteuerabzug bei "einheitlichen Gegenständen"

Bei einheitlichen Gegenständen (z. B. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge) gäbe es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen nur anteiligen Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.

  1. Der Gegenstand wird bei vollem Vorsteuerabzug dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Das ist nur möglich, wenn er zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Die anteilige nichtunternehmerische Nutzung wird dann laufend als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
  2. Aufgrund der voraussichtlichen Nutzungsverhältnisse wird bereits bei der Anschaffung des Gegenstands ein nur anteiliger Vorsteuerabzug vorgenommen. Spätere Änderungen des Nutzungsverhältnisses werden über eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG berücksichtigt.

Die bisherige Lösung: Unentgeltliche Wertabgabe

Nach § 3 Abs. 1b UStG wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Sie unterliegt also der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für eine vollständige Überführung aus dem unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich als auch für die teilweise nichtunternehmerische Nutzung.

BMF begrenzt Wertabgabenbesteuerung jetzt auf private Nutzung

Nach der neuen Auffassung des BMF ist eine Wertabgabebesteuerung nur noch bei einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung möglich. Die Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich fällt nicht darunter. Stattdessen muss bei einer Änderung der Nutzungsverhältnisse eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorgenommen werden.

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