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Umsatzsteuer

Sudoku-Rätsel – Heft oder Buch? Davon hängt der richtige Umsatzsteuersatz ab

17.06.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Auch bei Sudoku-Rätseln kann der richtige Umsatzsteuersatz zur Streitfrage werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und einem aktuellen BMF-Schreiben kommt es künftig maßgeblich darauf an, ob es sich um regelmäßig erscheinende Sudoku-Hefte oder um Sudoku-Bücher handelt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10.4.2026 ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das Auslegungshinweise zum zutreffenden Steuersatz für Sudoku-Rätsel enthält. Juristisch betrachtet lässt sich dazu nur sagen: Es kommt darauf an, ob es sich um ein Sudoku-Heft oder ein Sudoku-Buch handelt.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorabentscheidungsersuchen des FG Berlin-Brandenburg vom 27.5.2024 (Keesing Deutschland GmbH gegen FA für Körperschaften II) darüber zu entscheiden, ob die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des EU-Rats vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1), zwingend voraussetzt, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen besteht, sodass sogenannte Zahlen-Sudokus nicht unter diese Position subsumiert werden können. Die Folge daraus wäre, dass nicht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung käme.

Mit Urteil vom 1.8.2025 (C-375/24) hat der EuGH entschieden, dass Sudoku-Hefte in die Position 4902 der KN als regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse eingereiht werden können, sofern es sich dabei um regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse handelt, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.

Da im Wortlaut der Position 4902 zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Position, insbesondere zwischen der deutschen Fassung („Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“), der englischen Fassung („Zeitungen, Zeitschriften und Periodika, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“) sowie der französischen Fassung („Zeitungen und regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“) Unterschiede bestehen, muss bei voneinander abweichenden verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH 27.10.77, Bouchereau, 30/77; EuGH 30.4.25, Celní jednatelství Zelinka, C-330/24).

Das Urteil des EuGH wurde in der Literatur begrüßt, da entscheidend für die Frage der Steuerermäßigung für periodische Druckschriften nach der lfd. Nr. 49 Buchst. b der Anl. 2 zum UStG die Regelmäßigkeit der Veröffentlichung des jeweiligen Mediums ist. Dieses Kriterium ermöglicht eine eindeutige Abgrenzung. Text im klassischen Sinn ist nicht erforderlich (vgl. Becker, DStRK 2025, 246).

BMF-Schreiben vom 10.4.2026

Das BMF-Schreiben vom 10.4.2026 (III C 2 – S 7225/00009/002/051) differenziert entsprechend der EuGH-Rechtsprechung vom 1.8.2025 zwischen Sudoku-Heften einerseits und Sudoku-Büchern andererseits:

  • „Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anl. 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.“
  • „Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs ‚Andere Drucke‘ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anl. 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.“

Ergänzend muss mit Blick auf den EuGH und die Literatur gesagt werden: Sudoku-Zeitschriften im steuerlichen Sinn erscheinen regelmäßig und sind daher „periodische Druckschriften“ im Sinne der Ziffer 49 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG. Diese Voraussetzung dürfte bei Büchern – jedenfalls im Regelfall – nicht erfüllt sein.

Übergangsfrist

Das BMF-Schreiben mit den entsprechenden Mehrwertsteuersätzen ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben lässt jedoch eine Übergangsfrist:

Für vor dem 1.8.2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

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