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Umsatzsteuer

Schnaps aus eigenem Obst: Keine Umsatzsteuer-Pauschalierung für Landwirte

16.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Landwirte mit eigener Brennerei können für Schnaps und Rohalkohol nicht die Umsatzsteuer-Pauschalierung nach § 24 UStG nutzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass mit der Destillation ein neues Erzeugnis entsteht, das nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt gilt.

Die Umsatzsteuer-Pauschalierung vereinfacht für viele Land- und Forstwirte die Besteuerung ihrer Umsätze. Ein aktuelles Urteil stellt jedoch klar: Für alkoholische Erzeugnisse gilt diese Begünstigung nicht – selbst dann nicht, wenn sie aus selbst erzeugtem Obst hergestellt werden.

Alkohol zählt nicht zu den begünstigten Erzeugnissen

Landwirtschaftliche Betriebe können ihre Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern. Diese Regelung gilt jedoch nur für typische landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass alkoholische Produkte nicht unter diese Begünstigung fallen. Dies betrifft sowohl verkaufsfertige Schnäpse als auch nicht trinkbaren Rohalkohol, der aus betriebseigenem Obst hergestellt wird.

Obstanbau endet mit der Destillation

Im entschiedenen Fall erzeugte ein Landwirt in seiner betriebseigenen Brennerei Obstbrände aus selbst angebautem Obst. Einen Teil der Erzeugnisse verkaufte er als Schnaps, den übrigen Teil als Rohalkohol an Großhändler.

Das Gericht stellte klar, dass die Herstellung von Alkohol keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr darstellt. Weder die Schnapsbrennerei noch der Destillationsprozess gelten als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder als Teil des Obstanbaus. Mit der Destillation entsteht vielmehr ein neues Produkt, das nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis einzustufen ist.

Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden

Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, ob trinkbarer Schnaps oder Rohalkohol verkauft wird. Bereits nach dem ersten Destillationsvorgang liegt kein begünstigtes landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vor.

Für sämtliche Umsätze aus der Alkoholherstellung gilt deshalb der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Landwirte mit eigener Brennerei sollten die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Erzeugnisse sorgfältig prüfen, um spätere Steuernachforderungen zu vermeiden.

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