Sonstiges Steuerrecht
Reisekosten: Neue Auslandspauschalen beachten
26.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Für betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten können Reisekosten grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2026 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2025 wurden im Fettdruck gekennzeichnet.
Für betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten können Reisekosten grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2026 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2025 wurden im Fettdruck gekennzeichnet.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
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