Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Neue Wahlmöglichkeit für befreite Minijobber
25.08.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Minijobber können seit dem 1. Juli 2026 eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig zurücknehmen. Damit zahlen sie wieder eigene Rentenbeiträge und erwerben höhere Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber sollten Beschäftigte auf die neue Wahlmöglichkeit hinweisen, denn die Entscheidung kann sich auf den monatlichen Auszahlungsbetrag und die spätere Rente auswirken.
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen.
Hintergrund: Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.
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