Umsatzsteuer
Neue Umsatzsteuerregeln für den Vertrieb von Mehrzweckgutscheinen
14.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Beim Verkauf von Mehrzweckgutscheinen kann auch für Vermittler Umsatzsteuer anfallen – selbst dann, wenn keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert, wie die Vergütung in diesen Fällen zu ermitteln ist und welche umsatzsteuerlichen Folgen sich für Vertriebsketten ergeben.
Verkauft ein Unternehmer für sein Warensortiment oder für seine Dienstleistungen an einen Vermittler einen Mehrzweckgutschein, kann auch ohne Vereinbarung einer Vergütung beim Vermittler Umsatzsteuer anfallen. Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 29.4.2026 nimmt Stellung zu dieser Thematik und weist auf die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses hin.
Grundsätze zu Mehrzweckgutscheinen
Bei Verkauf eines Mehrzweckgutscheins steht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fest, weil mit dem Gutschein beispielsweise Waren mit 19 % Umsatzsteuer oder mit 7 % Umsatzsteuer gekauft werden können. Bei solchen Mehrzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins fällig. Im Gegensatz dazu fällt die Umsatzsteuer beim Einzweckgutschein mit Ausgabe des Gutscheins an.
Leistungen von Mittelspersonen in Vertriebsketten
Unabhängig von der grundsätzlichen umsatzsteuerlichen Behandlung eines Mehrzweckgutscheins können aber die Leistungen der am Vertrieb beteiligten Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sein. Darauf weist das BMF in seinem Schreiben vom 29.4.2026 hin.
Danach gilt Folgendes: Haben der leistende Unternehmer (z. B. Vermittler, der den Gutschein weiterverkauft) und der gutscheinausgebende Unternehmer (hier der Gutscheinverkäufer) keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen, ergibt sich die umsatzsteuerpflichtige Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.
Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Vermittler bei der Übertragung von Mehrzweckgutscheinen im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt und auch dann, wenn mehrere zwischengeschaltete Unternehmen in einer Vertriebskette den Mehrzweckgutschein verkaufen.
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