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Sonstiges Steuerrecht

Neue Rechtsform: Erste Einblicke in die geplante „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“

10.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einzuführen. Nunmehr haben sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesfinanzministerium auf ein Rahmenkonzept für eine Umsetzung verständigt.

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einzuführen. Nunmehr haben sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesfinanzministerium auf ein Rahmenkonzept für eine Umsetzung verständigt.

Das Rahmenkonzept umfasst sechs Seiten. Im Folgenden sind einige (ausgewählte) Aspekte zur Umsetzung aufgeführt:

  • Es soll eine „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“ geschaffen werden. Sie soll eine Rechtsform eigener Art sein. Die Mitgliedschaft soll persönlich sein, also nicht frei übertragen und vererbt werden können.
  • Kern und Legitimation der GmgV soll die Vermögensbindung sein: Gewinne sollen nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern thesauriert werden müssen. Darüber hinaus soll das Vermögen nicht ausgezahlt werden dürfen. Das soll dazu beitragen, die langfristige Entwicklung des Unternehmens zu stärken – auch, indem Gewinne dem Unternehmen zu dessen Nutzung verbleiben.
  • Von einer eingetragenen Genossenschaft soll sich die GmgV u. a. dadurch unterscheiden, dass es keinen verpflichtenden Förderzweck gibt; anders als die Genossenschaft muss die GmgV nicht die Förderung ihrer Mitglieder bezwecken. Eine Mindestmitgliederzahl soll es nicht geben.
  • Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Anlehnung an die Genossenschaft sollen steuerlich grundsätzlich die für eine Genossenschaft maßgeblichen Regelungen auf die GmgV anwendbar sein. Aufgrund der Besonderheiten der GmgV soll im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das sich in der GmgV ansammelnde Vermögen vorgesehen werden, da dieses durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird.

Das Rahmenkonzept soll nun zunächst mit Ländern und Verbänden diskutiert werden. Aufbauend auf den Rückmeldungen soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden.

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