Sonstiges Steuerrecht
Neue Betriebsprüfungsgrenzen ab 1.1.2027
12.06.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Die Finanzverwaltung teilt Betriebe nach den Kriterien „Umsatz und Gewinn“ in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieb ein. Die Einordnung bestimmt darüber, wie häufig ein Betrieb geprüft wird. Großbetriebe werden quasi durchgehend über regelmäßige Anschlussprüfungen geprüft, Mittelbetriebe regelmäßig, aber nicht fortlaufend, Kleinbetriebe eher anlassbezogen und Kleinstbetriebe ohnehin selten.
Das Bundesfinanzministerium hat die Größenklassen für die steuerliche Betriebsprüfung ab dem 1.1.2027 geändert. Im Endeffekt wurden allerdings „nur“ die Schwellenwerte für Großbetriebe angehoben.
Hintergrund
Die Finanzverwaltung teilt Betriebe nach den Kriterien „Umsatz und Gewinn“ in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieb ein. Die Einordnung bestimmt darüber, wie häufig ein Betrieb geprüft wird. Großbetriebe werden quasi durchgehend über regelmäßige Anschlussprüfungen geprüft, Mittelbetriebe regelmäßig, aber nicht fortlaufend, Kleinbetriebe eher anlassbezogen und Kleinstbetriebe ohnehin selten.
Anhebung nur für Großbetriebe
Die Einteilung in Großbetriebe hängt von der Art des Betriebs ab. Beispiele:
- Ein Handelsbetrieb gilt bis zum 31.12.2026 als Großbetrieb, wenn der Umsatz über 14 Mio. EUR oder der Gewinn über 800.000 EUR liegt. Die Grenzen steigen ab dem 1.1.2027 auf 14,7 Mio. EUR oder 840.000 EUR.
- Bei einem Fertigungsbetrieb liegt die derzeitige Grenze bei über 12 Mio. EUR Umsatz bzw. 950.000 EUR Gewinn. Ab dem 1.1.2027 gelten 12,6 Mio. EUR bzw. 997.500 EUR.
- Freie Berufe sind bislang ab einem Umsatz von über 12 Mio. EUR bzw. 1.400.000 EUR Gewinn ein Großbetrieb, ab dem 1.1.2027 ab einem Umsatz von über 12,6 Mio. EUR bzw. einem Gewinn über 1.470.000 EUR.
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