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Sonstiges Steuerrecht

Keine steuerfreie Entnahme für Betriebsleiterhaus aus Betriebsvermögen

20.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Ein Landwirt übertrug seiner Tochter den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Bestandteil dieser Übertragung war auch ein Wohnhaus auf dem Hofgelände, das sogenannte Betriebsleiterhaus, welches nach der Übergabe von der Tochter selbst bewohnt wurde. Die Tochter ging davon aus, dass die Entnahme dieses Hauses aus dem Betriebsvermögen steuerlich nicht zu erfassen sei. Das zuständige Finanzamt widersprach dieser Auffassung und unterwarf den Vorgang der Besteuerung.

Ein Landwirt übertrug seiner Tochter den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Bestandteil dieser Übertragung war auch ein Wohnhaus auf dem Hofgelände, das sogenannte Betriebsleiterhaus, welches nach der Übergabe von der Tochter selbst bewohnt wurde. Die Tochter ging davon aus, dass die Entnahme dieses Hauses aus dem Betriebsvermögen steuerlich nicht zu erfassen sei. Das zuständige Finanzamt widersprach dieser Auffassung und unterwarf den Vorgang der Besteuerung.

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Hofes gehörten zwei Wohngebäude: das Betriebsleiterhaus sowie ein früheres Altenteilerhaus. Beide Gebäude standen nicht unter Denkmalschutz. Der Landwirt selbst nutzte keines der beiden Häuser zu eigenen Wohnzwecken, sondern lebte auf dem Hof seiner Ehefrau. Während das Altenteilerhaus dauerhaft an Dritte vermietet war, wurde auch das Betriebsleiterhaus zeitweise fremdvermietet.

Zu einem späteren Zeitpunkt zog die Tochter als Pächterin in das Betriebsleiterhaus ein. Erst im Anschluss daran übertrug der Landwirt ihr den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Betriebsübertragung wurde das nun privat genutzte Betriebsleiterhaus aus dem Betriebsvermögen herausgelöst. Die Tochter behandelte diesen Vorgang als steuerfreie Entnahme und ermittelte ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.

Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Entnahme nicht vorlagen. Entsprechend wurden die Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Veranlagungszeiträume geändert.

Entscheidungen

Gegen die steuerliche Behandlung legte die Tochter Klage beim Finanzgericht ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte klar, dass eine steuerfreie Entnahme von Wohnraum nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sei. Diese seien hier nicht erfüllt, da das Gebäude kein Baudenkmal im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG darstelle.

Die daraufhin eingelegte Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts. Die Entnahme des Betriebsleiterhauses sei gewinnwirksam zu erfassen, da der gesetzlich geforderte Denkmalschutz nicht vorliege. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Höhe des vom Finanzamt angesetzten Entnahmegewinns zwischen den Beteiligten unstreitig war.

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