Sonstiges Steuerrecht
Kassenführung: Buchführungsmangel bei fehlender Aufzeichnung von Stornobuchungen
19.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Schwerwiegende Buchführungsmängel berechtigen das Finanzamt zu Hinzuschätzungen. Dies gilt u. a. auch, wenn eine elektronische Kasse Stornobuchungen nicht aufzeichnet. Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung auch zu dem methodischen Vorgehen bei Schätzungen geäußert.
Schwerwiegende Buchführungsmängel berechtigen das Finanzamt zu Hinzuschätzungen. Dies gilt u. a. auch, wenn eine elektronische Kasse Stornobuchungen nicht aufzeichnet. Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung auch zu dem methodischen Vorgehen bei Schätzungen geäußert.
Hintergrund: Bei Buchführungsmängeln, die nicht nur geringfügig sind, droht die Gefahr von Hinzuschätzungen. Gerade bargeldintensive Betriebe müssen akribisch auf eine ordnungsgemäße Kassenführung achten. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe:
Sachverhalt
Ein Restaurantbetreiber verwendete eine ältere EDV-Kasse. Organisationsunterlagen waren nicht mehr vorhanden, es gab keine laufende Nummerierung, Uhrzeiten fehlten und Stornos wurden vom System zwar zugelassen, aber nicht ausgewiesen. Obwohl der Betriebsprüfer keine konkreten Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen hatte, konnte er (im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung) schon allein wegen der fehlenden Aufzeichnung von Stornobuchungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der Gastronom hielt die Zuschläge für zu hoch und begründete das u. a. mit hochwertigem Wareneinkauf, Personalverpflegung und einer hohen Abfallquote.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun zwar die grundsätzliche Schätzungsbefugnis, er sprach sich jedoch gegen die Höhe der Schätzung aus.
Für den Bundesfinanzhof war es nicht nachvollziehbar, warum die vom Finanzgericht genannten betrieblichen Besonderheiten (wie (außerordentliche) Portionsgrößen, (hohe) Abfallquoten und (höhere) Personalverköstigung) nicht im Rahmen einer Aufschlagkalkulation durch den Ansatz entsprechend höherer Werte berücksichtigt werden können. Unklar, so der Bundesfinanzhof, bleibt damit auch, weshalb eine Richtsatzschätzung oder – wie hier tatsächlich vorgenommen –eine griffweise Schätzung genauer sein soll als eine Aufschlagkalkulation, selbst wenn es bei den genannten Unwägbarkeiten bleiben sollte.
Merke: Auch dieses Urteil rückt die amtliche Richtsatzsammlung in ein kritisches Licht. Richtsätze sind zwar grundsätzlich zulässig, aber nur als nachrangige Schätzungsmethode, wenn genauere Schätzungsmethoden ausscheiden.
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