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Sonstiges Steuerrecht

Kann eine "Tax Law-Clinic" gemeinnützig sein?

26.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.

Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.

Satzungszwecke waren die "unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen insbesondere gegenüber anderen Studierenden" und "Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Steuerrechts mit praktischen Bezügen". Das Finanzamt hatte den Antrag auf Prüfung der Gemeinnützigkeit abgewiesen. Bei der beabsichtigten Tätigkeit des Vereins handle es sich um die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen, die gemäß §§ 2 und 5 StBerG unzulässig sei. Eine solche Tätigkeit verstoße gegen die Rechtsordnung, deswegen sei die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht möglich. Das FG bestätigte diese Auffassung. Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter Praktiker für Dritte zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 StBerG nicht die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfüllen. Das Gleiche gilt auch nach § 6 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Aus dem gleichen Grund hatte der BGH die Eintragung solcher Vereine abgelehnt (FG Köln, Urteil vom 07.08.2025, Az. 13 K 1624/22).

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