Sonstiges Steuerrecht
Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht
13.03.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für Investmentfonds neu festgelegt. Für Anleger in Investmentfonds ist dieser Zinssatz maßgeblich, da er die Höhe der fiktiven steuerpflichtigen Erträge nach § 18 InvStG bestimmt, die zu Beginn des Folgejahres als zugeflossen gelten. Damit rückt erneut die Frage in den Fokus, unter welchen Voraussetzungen es tatsächlich zu einer steuerlichen Belastung kommt.
Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist.
Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig.
Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:
- Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 beträgt 2,53 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2026 für das Jahr 2025 zu ermittelnde Vorabpauschale.
- 3,2 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026. Diese gilt beim Anleger am 4.1.2027 als zugeflossen.
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