Verfahrensrecht
Harte Linie: Verspätungszuschlag für Feststellungserklärungen
16.06.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Für verspätet eingereichte Feststellungserklärungen einer Personengesellschaft ist selbst dann ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn es bei keinem der Gesellschafter zu einer Nachzahlung kommt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Für verspätet eingereichte Feststellungserklärungen einer Personengesellschaft ist selbst dann ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn es bei keinem der Gesellschafter zu einer Nachzahlung kommt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund
Bei der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen wird oft ein obligatorischer Verspätungszuschlag festgesetzt, ohne Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)). Bei Personengesellschaften ergibt sich die Besonderheit, dass diese nicht selbst die Ertragsteuer schuldet, sondern die Gesellschafter. Insofern stellt sich die Frage, woran man den Zuschlag in Feststellungsfällen bemisst. Damit hat sich der Bundesfinanzhof nun beschäftigt:
Sachverhalt
Eine GbR hatte ihre Gewinnfeststellungserklärung 2020 zu spät eingereicht. Gegen den Empfangsbevollmächtigten wurde deshalb ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dagegen wurde Einspruch eingelegt, weil die auf die Gesellschafter entfallende Einkommensteuer ausreichend durch die Vorauszahlungen gedeckt war, es also zu keinen Nachzahlungen kam. Der Einspruch wurde abgelehnt, das Finanzgericht hatte sich im Klageverfahren hingegen gegen den Verspätungszuschlag ausgesprochen. Dem ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren nicht gefolgt, sondern hat den Verspätungszuschlag für rechtens erklärt.
Zu diesem Ergebnis kommt auch die durch das Jahressteuergesetz 2024 geltende gesetzliche Klarstellung, dass für Personengesellschaften nur die Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO einschlägig ist, also nur bei einer Erklärungsabgabe innerhalb einer Fristverlängerung auf einen Verspätungszuschlag verzichtet wird.
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