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Umsatzsteuer

Gute Nachricht für Drittlandsveranstalter: Margenbesteuerung bleibt bis 2029 möglich

19.06.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU dürfen aus Vertrauensschutzgründen die eigentlich für sie nicht zulässige Margenbesteuerung weiterhin anwenden. Die letzte Nichtbeanstandungsregelung reichte bis zum 31.12.2026 und gilt nun bis zum 31.12.2029.

Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU dürfen aus Vertrauensschutzgründen die eigentlich für sie nicht zulässige Margenbesteuerung weiterhin anwenden. Die letzte Nichtbeanstandungsregelung reichte bis zum 31.12.2026 und gilt nun bis zum 31.12.2029.

Hintergrund

Auf Reiseleistungen gibt es umsatzsteuerlich die Vereinfachungsregelung der Margenbesteuerung (§ 25 Umsatzsteuergesetz). Danach muss ein Reiseveranstalter nicht jede einzelne Reiseleistung separat versteuern, sondern seine Gewinnmarge für das einheitliche Leistungsbündel. Auch gilt ein einheitlicher Leistungsort am Unternehmenssitz. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung diese Sonderregelung grundsätzlich nicht anwendbar. Folglich würde sich für sie der Leistungsort nach den allgemeinen Regeln für die einzelnen Reisebestandteile bestimmen. Demnach könnte sich der Leistungsort z. B. für Hotelübernachtungen nach dem Ort des Hotels bestimmen und für Beförderungsleistungen nach dem Streckenverlauf. Das würde zur Zerlegung und teilweisen Steuerbarkeit der einzelnen Reiseleistungen in Deutschland führen.

Nichtbeanstandungsregelung

Um es Reiseveranstaltern aus dem Drittland nicht zu kompliziert zu machen, wurde im Verwaltungsschreiben, das die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Unternehmen aus dem Drittland grundsätzlich ausschließt, eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Ursprünglich durften sie für ihre Leistungen bis zum 31.12.2020 doch die Margenbesteuerung anwenden. Seither wurde die Nichtbeanstandungsregelung immer wieder verlängert, nun bis zum 31.12.2029.

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