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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

GKV-Reform: Was ab 2027 für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt

29.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt es ab 2027 und 2028 wichtige Änderungen: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt einmalig zusätzlich an, der Arbeitgeberbeitrag für gewerbliche Minijobs erhöht sich und die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten wird durch einen Zuschlag begrenzt. Für Kinder bleibt die Familienversicherung beitragsfrei.

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings erst ab 2027 bzw. ab 2028. Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nachfolgend aufgeführt.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt.

In 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze einmalig (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich an.

Minijobs

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber erhöht.

Merke: Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber.

Die Anhebung betrifft "lediglich" gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.

Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds einbezogen werden.

Ab 1.1.2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt. Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte

  • nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,
  • eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat,
  • mindestens Pflegegrad 3 oder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

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