Körperschaftsteuer
Familiengenossenschaften: Übernahme privater Kosten kann zu verdeckter Gewinnausschüttung führen
09.04.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Seit einigen Jahren erfreuen sich Familiengenossenschaften als steuerliches Gestaltungsmodell für Familienvermögen zunehmender Beliebtheit. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Gestaltungen nun aber empfindlich eingeschränkt, insbesondere sollen Ausgaben für private Zwecke der Mitglieder steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Seit einigen Jahren erfreuen sich Familiengenossenschaften als steuerliches Gestaltungsmodell für Familienvermögen zunehmender Beliebtheit. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Gestaltungen nun aber empfindlich eingeschränkt, insbesondere sollen Ausgaben für private Zwecke der Mitglieder steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Hintergrund
Familiengenossenschaften bestehen grundsätzlich aus Angehörigen einer Familie. Sie dürfen ihre Mitglieder wirtschaftlich fördern, allerdings darf es nicht dazu kommen, dass Kosten der privaten Lebensführung in Betriebsausgaben „umgewandelt“ werden.
Merke: Private Ausgaben der Familienmitglieder sind weder ertragsteuerlich abziehbar noch gibt es für solche Ausgaben einen Vorsteuerabzug.
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