Sonstiges
Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
13.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Die Kritik an den strengen Regularien der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat sich gelohnt, mit dem Omnibus I-Verfahren hat die EU die Nachhaltigkeitsregulierung vereinfacht. Der Gesetzgebungsprozess ist nun abgeschlossen.
Die Kritik an den strengen Regularien der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat sich gelohnt, mit dem Omnibus I-Verfahren hat die EU die Nachhaltigkeitsregulierung vereinfacht. Der Gesetzgebungsprozess ist nun abgeschlossen.
Hintergrund: Im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen bestimmte Unternehmen u. a. über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten, was regelmäßig sehr aufwendig ist.
Die Omnibus I-Richtlinie umfasst wichtige Nachhaltigkeits- und Finanzregeln, darunter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die EU verfolgt damit mehrere Ziele: Sie möchte Aufwand für Unternehmen abbauen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele des EU Green Deal unterstützen. Um diese Ziele zu erreichen, wurden die EU-Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten verschoben und vereinfacht, der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verringert sowie der Berichtsumfang reduziert.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Der Anwendungsbereich der CSRD umfasst EU-Unternehmen mit mindestens
- 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz sowie Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU erzielen. KMU sind grundsätzlich von CSRD-Pflichten ausgenommen, können jedoch weiterhin freiwillig nach VSME berichten. Die CSRD-Berichtspflicht beginnt ab 1.1.2027. Dies bedeutet, dass die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, erstmals im Folgejahr über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten müssen.
- Laut der Regelung der Omnibus I-Richtlinie gilt die CSDDD fortan für EU-Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden EUR Nettoumsatz sowie für Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 1,5 Milliarden EUR Nettoumsatz in der EU erzielen. Die Verpflichtung, Klimaübergangspläne zu erstellen sowie die EU-weite zivilrechtliche Haftung entfallen. Die maximale Bußgeldhöhe wird auf 3 % des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt.
Zudem enthält die Omnibus I-Richtlinie eine Überprüfungsklausel, wonach eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.
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